Straßenausbaupauschale; Errichtung einer Sonderrücklage


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-11. Sitzung des Gemeinderates, 13.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-11. Sitzung des Gemeinderates 13.07.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit der Abschaffung des Straßenausbaubeitrages für den kommunalen Straßenbau wurde im Gesetz zur Änderung des Bayer. Finanzausgleichgesetzes und der Bayerischen Durchführungs-verordnung Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2019, LT-Drucksache 18/345) wird die pauschale Finanzbeteiligung gesetzlich geregelt. 
Neben den durch die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge unmittelbar entstehenden Beitrags-ausfällen, sieht Art. 13h BayFAG ab dem Jahr 2019 pauschale Zuweisungen (Straßenausbau-pauschalen) für künftige Straßenbaumaßnahmen nach Maßgabe der Bewilligung im Staats-haushalt zu Straßenausbaumaßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KAG vor.

Zweckbindung der Straßenausbaupauschalen:
Die Finanzierungsbeteiligung soll mit dem Ziel einer für Staat und Gemeinden verwaltungs-einfachen Umsetzung durch zweckgebundene pauschale Zuweisungen gewährt werden. Die Pauschalen werden zu Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinn des Art 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KAG (Verbesserung und Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten und der Straßenbe-leuchtung – Straßenausbaubeitragsmaßnahmen) gewährt und können nur für diesen Zweck verwendet werden. Es sollen verwaltungsaufwändige Antrags- und Prüfverfahren sowie Verwendungsnachweisverfahren vermieden werden. Die Gemeinden sollen die Straßenausbau-pauschalen im Rahmen der Zweckbindung nach Art 13h Abs. 1 BayFAG eigenverantwortlich bewirtschaften. Die Ausreichung der Mittel in Form einer Pauschale führt somit zu einer besonders verwaltungseinfachen Umsetzung der staatlichen Zuweisungen ohne Antrags-, Prüfungs- und Verwendungsnachweisverfahren. Bei Bedarf müssen die Gemeinden in der Lage sein, den zweckentsprechenden Mitteleinsatz im Einzelfall in geeigneter Weise plausibel darzulegen. Mittel, die in einem Jahr nicht für den vorgegebenen Verwendungszweck eingesetzt werden können, sind anzusammeln, bis ein zweckentsprechender Einsatz möglich ist.
Die Zweckbindung wird auch gewahrt, wenn Gemeinden die Straßenausbaupauschalen auch für investive Maßnahmen an Erschließungsanlagen verwenden, bei denen am 1. April 2021 seit dem Beginn der erstmaligen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind (Art 13h Abs. 1 Satz 2 BayFAG). Für diese können ab 1. April 2021 keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden und sie gelten nach Art. 5a Abs. 8 KAG als erstmals hergestellt. Ohne Wegfall der Straßenausbau-beiträge hätten für diese Straßen ab 1. April 2021 Straßenausbaubeiträge verlangt werden können. Insoweit ist es konsequent hierfür auch die Straßenausbaupauschalen einzusetzen. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Anlagen tatsächlich erstmals technisch hergestellt waren. 

Hinsichtlich der Zweckbindung wird daher von der Verwaltung empfohlen, eine Sonderrücklage anzulegen, um die Gelder, im Falle einer anstehenden Maßnahme, zur Verfügung zu haben. Die bis 2021 erhaltenen Mittel belaufen sich auf rund 39.000 Euro. Von Seiten der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bestehen diesbezüglich keine Bedenken. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Einrichtung einer Sonderrücklage für Straßenausbaupauschalen zur zweckgebundenen Verfügbarkeitsgewährleistung der zugewiesenen Mittel des Freistaates Bayern nach Art. 13 h BayFAG.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.08.2021 09:38 Uhr