Bebauungsplan "Hotelbetrieb Fallerstraße"; Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-12. Sitzung des Gemeinderates, 10.08.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö 6.1

Sachverhalt

In dem auf der FlNr. 1720/2 befindlichen Hotelkomplex an der Fallerstraße findet derzeit kein Hotelbetrieb statt. Die zukünftige Entwicklung ist ungewiss.

Aktuell liegt das Anwesen im unbeplanten Innenbereich, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach der umliegenden Bebauung. Um die zukünftige Entwicklung als Hotelbetrieb sichern und positiv begleiten zu können, empfiehlt sich daher die Aufstellung eines Bebauungsplans. In diesem sollte zumindest der status quo zeichnerisch und textlich festgesetzt werden.

Zudem empfiehlt sich der Erlass einer Veränderungssperre, die die Gemeinde zur Sicherung der Bauleitplanung erlassen kann. Es dürfen dann im Geltungsbereich keine baulichen Anlagen (mit dem Erdboden fest verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen), Aufschüttungen und Abgrabungen durchgeführt und bauliche Anlagen beseitigt werden. Ebenso dürfen keine Veränderungen am Grundstück und den baulichen Anlagen vorgenommen werden, auch wenn diese keiner Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige bedürfen.
Ausnahmen von der Veränderungssperre für bauliche Anlagen und Veränderungen am Grundstück können vom Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.
Um die Ziele der gemeindlichen Bauleitplanung für das Gebiet des in Aufstellung des Bebauungsplanes „Hotelbetrieb Fallerstraße“ zu sichern, ist der Erlass einer Veränderungssperre notwendig.

Der Bau- und Umweltausschuss hat die Sache am 05.08.2021 behandelt. Er empfiehlt einstimmig dem Gemeinderat, eine Veränderungssperre mit unten aufgeführtem Inhalt zu erlassen.

Beschluss

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat folgt der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses. Er beschließt die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Hotelbetrieb Fallerstraße“ mit nachfolgendem Wortlaut und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten:

Satzung

über die Veränderungssperre für das Gebiet des
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Hotelbetrieb Fallerstraße“


Die Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt auf Grund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Für das Gebiet der Flurnummer 1720/2 Gemarkung Bad Kohlgrub wird eine Veränderungssperre erlassen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich ist rot gekennzeichnet. 


§ 2
Verbote

(1)        Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung (§ 1) dürfen
  • Vorhaben im Sinn des §29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und 
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)        Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. (§14 Abs. 2 BauGB).

(3)        Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. (§14 Abs. 3 BauGB)


§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten.

Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.09.2021 12:23 Uhr