Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat folgt der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses. Er beschließt die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Hotelbetrieb Fallerstraße“ mit nachfolgendem Wortlaut und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten:
Satzung
über die Veränderungssperre für das Gebiet des
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Hotelbetrieb Fallerstraße“
Die Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt auf Grund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Für das Gebiet der Flurnummer 1720/2 Gemarkung Bad Kohlgrub wird eine Veränderungssperre erlassen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich ist rot gekennzeichnet.
§ 2
Verbote
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung (§ 1) dürfen
- Vorhaben im Sinn des §29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. (§14 Abs. 2 BauGB).
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. (§14 Abs. 3 BauGB)
§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.