Steigrain 123; WV Außenbereichssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-12. Sitzung des Gemeinderates, 10.08.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö 6.3

Sachverhalt

Der Eigentümer des Anwesen Steigrain 123 beabsichtigt seit längerem bauliche Veränderungen an dem Anwesen. Hierzu wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines Ersatzes an anderer Stelle gestellt, über den jedoch noch nicht abschließend entschieden ist.

Seitens des Landratsamts wurde im Zuge dessen der Erlass einer Außenbereichssatzung angesprochen. Mehrfach hat sich auch bereits der Bau- und Umweltausschuss mit der Thematik befasst. Zuletzt war der Bau- und Umweltausschuss am 02.06.2021 so verblieben, dass vor einer Beschlussfassung im Gemeinderat von der Verwaltung mit dem Landratsamt GAP geklärt werden soll, ob ein Abriss und Neubau des Stalles und der Tenne an gleicher Stelle ohne Außenbereichssatzung möglich ist. Weiters ist mit dem Landratsamt GAP zu klären, ob eine Außenbereichssatzung, wenn sie für den Weiler Steigrain möglich ist, dann auch für die anderen oben genannten Außenbereiche möglich ist.

Seitens des Landratsamts wurde die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Antragsteller ausführlich dargelegt (siehe Anlagen) und verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt:
  1. Änderung der bisherigen Nutzung (Landwirtschaft zu Wohnen) im Tennenbereich bei Erhalt der Bausubstanz und der äußeren Gestalt
  2. Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes (ohne Tenne); hier kann das Vorhaben geringfügig verschoben werden, muss jedoch vom Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt werden (keine Vermietung)
  3. Nutzungsänderungen von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden; wird durch das LRA jedoch bereits kritisch gesehen; ausgeschlossen sind hier Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder Erweiterung gleichkommen, Ersatzbau oder Teilabbruch ist ausgeschlossen
  4. Erweiterung des Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen (um ca. 20% Wohnfläche), sofern das Gebäude selbst genutzt wird (keine Vermietung); Verschiebung, Abbruch oder Neubau sind hier nicht möglich

Der Erlass einer Außenbereichssatzung für die verschiedenen Weiler ist jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen. Das LRA sieht keinen zwingenden Grund, im Falle einer Außenbereichssatzung auch für andere Weiler eine Satzung erlassen zu müssen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat die Sache am 05.08.2021 behandelt. Nach nochmaliger intensiver Diskussion empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat mit großer Mehrheit keine Außenbereichssatzung zu erlassen, da ausreichend baurechtliche Möglichkeiten für eine zeitgemäße Nutzung des Anwesens zur Verfügung stehen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Beschlüsse grundsätzlich positiv formuliert werden, da die Ablehnung eines negativ formulierten Antrags nach herrschender Rechtsauffassung im Umkehrschluss nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil bedeutet (Masson/Samper: Erl. 4, Hölzl/Hien: Erl. 1d, Wachsmuth: Erl. 2. zu Art. 51 Abs. 1 GO).

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, eine Außenbereichssatzung für den Weiler Steigrain gem. § 35 Abs. 6 BauGB zu erlassen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 13

Datenstand vom 21.09.2021 12:23 Uhr