Gasthof Heimgarten, Bebauungsplan "Prentstraße"; Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-13. Sitzung des Gemeinderates, 14.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö 3.4

Sachverhalt

Auf der FlNr. 94 befindet sich der Gasthof „Heimgarten“. Dieser ist seit geraumer Zeit geschlossen. Die zukünftige Entwicklung ist ungewiss.

Aktuell liegt das Anwesen im unbeplanten Innenbereich, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach der umliegenden Bebauung, die dem eines allgemeinen Wohngebiets (WA) gem. § 4 BauNVO entspricht. Um die zukünftige Entwicklung als Speisewirtschaft mit darüberliegenden Wohnungen sichern und positiv begleiten zu können, empfiehlt sich daher die Aufstellung eines Bebauungsplans. In diesem sollte zumindest der status quo zeichnerisch und textlich festgesetzt werden.

Zudem empfiehlt sich der Erlass einer Veränderungssperre, die die Gemeinde zur Sicherung der Bauleitplanung erlassen kann. Es dürfen dann im Geltungsbereich keine baulichen Anlagen (mit dem Erdboden fest verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen), Aufschüttungen und Abgrabungen durchgeführt und bauliche Anlagen beseitigt werden. Ebenso dürfen keine Veränderungen am Grundstück und den baulichen Anlagen vorgenommen werden, auch wenn diese keiner Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige bedürfen.
Ausnahmen von der Veränderungssperre für bauliche Anlagen und Veränderungen am Grundstück können vom Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.
Um die Ziele der gemeindlichen Bauleitplanung für das Gebiet des in Aufstellung des Bebauungsplanes „Prentstraße“ zu sichern, ist der Erlass einer Veränderungssperre notwendig.

Der Bau- und Umweltausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 13.09.2021 eingehend behandelt. Er empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Veränderungssperre zu erlassen.

Beschluss

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Prentstraße“ mit nachfolgendem Wortlaut und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten:

Satzung

über die Veränderungssperre für das Gebiet des
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Prentstraße“


Die Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt auf Grund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Für das Gebiet der FlNr. 94 Teilflächen der FlNr. 17/12, Gemarkung Bad Kohlgrub wird eine Veränderungssperre erlassen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich ist rot gekennzeichnet. 


§ 2
Verbote

(1)        Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung (§ 1) dürfen
  • Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und 
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)        Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. (§14 Abs. 2 BauGB).

(3)        Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. (§14 Abs. 3 BauGB)


§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten.

Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Datenstand vom 13.10.2021 15:52 Uhr