Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Parkgebühren und andere Regelungen für den ruhenden Verkehr (Parkgebührenverordnung) der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 24.02.2021
Die Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt auf Grund von § 6, 6a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) i. V. m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S. 845) und § 45 und § 46 Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549), folgende
Erste Änderung der Verordnung über die Parkgebühren und andere Regelungen für den ruhenden Verkehr (Parkgebührenverordnung) der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 24.02.2021
§ 1
§ 11 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung erhält folgende Fassung:
„
(1) Für Parkscheine werden folgende Gebühren erhoben:
1. 1Personenkraftwagen (PKW) bis zu 9 Sitzplätze, Wohnmobile und Anhänger:
Parkdauer bis zu vier Stunden 5,00 Euro
Parkdauer ab vier Stunden bis zu 24 Stunden 7,00 Euro
2Die Mindestparkgebühr beträgt 5,00 Euro. ³Für jeden weiteren Tag wird wieder eine Gebühr zur Zahlung fällig, es ist das Lösen von Parkausweisen für bis zu sieben Tage am Parkautomaten möglich.
2. 1Busse (über 9 Sitzplätze) und Lastkraftwagen (LKW):
Parkdauer bis zu vier Stunden 10,00 Euro
Parkdauer ab vier Stunden bis zu 24 Stunden 20,00 Euro
2Die Mindestparkgebühr beträgt 10,00 Euro. ³Für jeden weiteren Tag wird wieder eine Gebühr zur Zahlung fällig.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01.02.2022 in Kraft.
GEMEINDE BAD KOHLGRUB
Bad Kohlgrub, ……………
Franz Degele
Erster Bürgermeister