Widmung nach BayStrWG; Elmauweg, Bergwiesweg und Aschlerwiesweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-20. Sitzung des Gemeinderates, 14.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-18. Sitzung des Gemeinderates 10.11.2021 13
Gemeinderat 2021-20. Sitzung des Gemeinderates 14.12.2021 ö beschließend 8
Gemeinderat 2021-19. Sitzung des Gemeinderates 17.11.2021 vorberatend 8

Sachverhalt

Die bestehenden Feld- und Waldwege Elmauweg, Bergwiesweg und Aschlerwiesweg gelten derzeit als nicht ausgebaut, die Straßenbaulast liegt somit bei den Beteiligten (Grundeigentümer und diejenigen, deren Grundstücke über den öffentlichen Feld- und Waldweg bewirtschaftet werden). Der Weg hat eine Widmungsbeschränkung, wonach nur Fahrzeuge bis 2,5 Tonnen Gesamtgewicht den Weg befahren dürfen. Die Grundeigentümer möchten einen neuen Weg im Anschluss bauen. Es wurde daher gewünscht, die Tonnagebeschränkung der oben genannten Wege aufzuheben.

Gesetzeslage:
Grundsätzlich muss für eine Löschung, oder einer Herabsetzung der Tonnagebeschränkung, eine Widmung durchgeführt werden, d. h. alle Beteiligte müssen der Widmung schriftlich zustimmen.

Das Bayerische Staatsministerium hat eine Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege erlassen.
(1) 1Ein öffentlicher Feld- und Waldweg ist ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, wenn er folgende Merkmale aufweist:
1. eine Entwässerung, die Niederschlagswasser schadlos ableitet, seitlich zufließendes Wasser 
    vom Wegekörper fernhält und Grundwasser, das die Tragfähigkeit des Untergrundes 
    herabmindert, absenkt;
2. eine Tragschicht, die eine Achslast von mindestens 3,0 t so verteilen kann, daß sie vom 
    Untergrund ohne nachteilige Verformung aufgenommen wird;
3. eine Deckschicht, die die Tragschicht vor dem Abrieb durch den Verkehr und vor dem 
    Eindringen von Wasser und Schmutz schützt;
4. eine Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m, für Wege, die Almen erschließen, von mindestens 
    2,00 m.
2Trag- und Deckschicht können zu einer Schicht vereinigt sein, wenn diese den Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 entspricht.

(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Merkmale nur bei einem Teilstück eines öffentlichen Feld- und Waldwegs vor, so ist nur dieses ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.

Nach Rücksprache beim Bay. Gemeindetag müsste für eine geeignete Entwässerung eines ausgebauten Feld- und Waldweges ein Entwässerungsgraben vorhanden sein.
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass diese öffentlichen Feld- und Waldwege als nicht ausgebaut gelten. Außerdem ist für die Einstufung des Weges (ausgebaut oder nicht) die tatsächliche Erfüllung der Kriterien, nicht die Eintragung einer Widmungsbeschränkung maßgeblich. Für Beschädigungen des Wegs haftet auch weiterhin ein Halter, wenn ein Weg auf Grund seiner Beschaffenheit erkennbar für einen solchen Verkehr (z.B. Schwerlastverkehr) nicht geeignet ist; dies gilt auch, wenn keine entsprechenden Verbotszeichen aufgestellt sind

Laut Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages wird mit der Aufhebung der Tonnagebeschränkung der Gemeingebrauch nicht erweitert, wenn sich der öffentliche Feld- und Waldweg (öFW) in einem baulichen Zustand befindet, der das Befahren mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen objektiv erlaubt. Somit kann die Beschränkung wegfallen.
Ein Gemeinderatsbeschluss ist erforderlich, ebenso eine Information der Beteiligten, die ja auch die Aufhebung der Beschränkung beantragt haben. Eine förmliche Zustimmung ist nach Meinung des Bayer. Gemeindetages in diesem Fall nicht erforderlich. 
Soweit für die Verkehrsteilnehmer bei objektiver Betrachtung aus dem Wegezustand nicht ersichtlich ist, mit welchen Fahrzeugen (Breite, Gewicht) das Befahren möglich ist, wird man gegebenenfalls eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung treffen müssen, mit Blick auf den Straßenzustand und/oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. § 45 StVO). Eine fehlende Beschilderung bedeutet regelmäßig nicht, dass mit Fahrzeugen jedweder Größe und Tonnage gefahren werden darf. Für welche Art Verkehr ein Weg gewidmet ist, beantwortet sich u.a. nach seinem Aussehen, nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen eines Wegs unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung. Schwerlastverkehr wäre Sondernutzung und bedarf der Gestattung. Die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldweges z.B. durch ein gewerbliches Kiesabbauunternehmen im Umfang von 20 Fahrten/Tag an jährlich 225 Arbeitstagen mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen ist jedenfalls Sondernutzung.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt einer Umwidmung der bestehenden Feld- und Waldwege Elmauweg, Bergwiesweg und Aschlerwiesweg zu einem nicht ausgebauten Feld- und Waldweg ohne Tonnagebeschränkung zu. Die Beteiligten als Träger der Straßenbaulast sind vor dem Vollzug der Umwidmung schriftlich zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2022 10:39 Uhr