Der Gemeinderat beschließt, die bestehende Parkgebührenverordnung durch die von der Verwaltung vorgelegte überarbeitete Version zu ersetzen. Der neue Verordnungstext lautet:
Die Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt auf Grund von § 6, 6a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) i. V. m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S. 845) und § 45 und § 46 Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549), folgende
Verordnung
Abschnitt I
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 1
Parkflächen, Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt zur Regelung des ruhenden Verkehrs und für die Benutzung von entsprechend mit Verkehrszeichen gekennzeichneten öffentlich gewidmeten Flächen im Gemeindegebiet Parkgebühren.
(2) Auf den Flächen nach Absatz 1 ist das Parken von Fahrzeugen nur bei Entrichtung einer Parkgebühr unter Berücksichtigung der Parkzeit, der Parkdauer und der Parkgebührenhöhe erlaubt.
§ 2
Gebührenpflichtige Parkzeit; Fälligkeit; Gebührenschuldner
(1) 1Gebührenpflichtige Parkzeit ist der tägliche Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. 2Sofern in bestimmten Parkzonen durch Allgemeinverfügung (Beschilderung) etwas anderes bestimmt ist, ist diese Angabe als gebührenpflichtige Parkzeit maßgeblich.
(2) 1Die Gebührenschuld entsteht mit dem Parken auf einer in § 1 Abs. 1 genannten Fläche zur gebührenpflichtigen Parkzeit. 2Die Gebühr wird mit Beginn des Parkvorgangs fällig.
(3) 1Gebührenschuldner ist, wer als Fahrzeugführer ein Fahrzeug nach Abs. 2 parkt. 2Kann der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden, so ist der Halter des Fahrzeugs der Gebührenschuldner.
Abschnitt II
Parkscheine und Parkausweise
§ 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Als Nachweis über die Berechtigung zur Benutzung der in § 1 Abs. 1 beschriebenen Flächen gem. § 1 Abs. 2 stellt die Gemeinde Bad Kohlgrub Parkscheine und Parkausweise aus.
(2) Parkscheine und Parkausweise sind gut sichtbar im Bereich der Frontscheibe anzubringen.
(3) Für die gebührenpflichtigen Parkflächen in der Gemeinde Bad Kohlgrub ist ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit mittels Betreiberapplikation für Mobiltelefone („Handy-App“) eingerichtet (§ 10 Absatz 2 ff.).
§ 4
Parkscheine
Parkscheine sind die durch die von der Gemeinde aufgestellten Parkscheinautomaten ausgestellten Belege über die Entrichtung der Parkgebühr für eine bestimmte Parkdauer.
§ 5
Parkausweise
(1) 1Parkausweise sind die durch die Gemeindeverwaltung ausgestellten Bescheinigung über eine Parkberechtigung in einem festgelegten Zeitraum in einem bestimmten Bereich. 2Ein Anspruch besteht nicht.
(2) Der Geltungsbereich und die Geltungsdauer werden auf dem Parkausweis angegeben.
(3) Es wird unterschieden zwischen Bewohnerparkausweisen, Saisonparkausweisen, Jahresparkausweisen und Sonderparkausweisen.
(4) Parkausweise begründen keinen Anspruch auf einen freien oder einen bestimmten Stellplatz.
(5) 1Parkausweise sind nicht übertragbar. 2Sie gelten nur für jeweils ein Fahrzeug, dessen amtliches Kennzeichen auf den Parkausweisen vermerkt wird.
§ 6
Bewohnerparkausweis
(1) 1Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises ist ausgeschlossen, wenn auf dem von dem Antragsteller bewohnten Grundstück ausreichend Stellplätze nach der jeweils gültigen Fassung der Ortsgestaltungssatzung nachgewiesen werden können. 2Sofern die nach der jeweils gültigen Ortsgestaltungssatzung erforderliche Anzahl an Stellplätzen auf dem entsprechenden Grundstück nicht nachgewiesen werden kann, ist die Ausstellung eines Bewohnerparkplatzes nur möglich, wenn die erforderliche Anzahl an Stellplätzen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand hergestellt werden kann. 3Der Antragsteller hat dies durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. 4In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat.
(2) Der Bewohnerparkausweis berechtigt zur Benutzung der auf dem Ausweis angegebenen öffentlichen Parkflächen.
(3) Der Bewohnerparkausweis wird auf Antrag an berechtigte Personen (§ 6 Absatz 1) ausgestellt.
(4) Bewohner im Sinne dieser Verordnung ist, wer in Bad Kohlgrub mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
(5) Wurden Stellplätze nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) bei der Gemeinde abgelöst, hat der Eigentümer des betreffenden Grundstücks Anspruch auf eine entsprechende Anzahl an Bewohnerparkausweisen, sofern er Bewohner nach Abs. 3 ist.
(6) Die Geltungsdauer eines Bewohnerparkausweises beträgt 12 Monate ab dem Ausstellungsdatum.
(7) 1Innerhalb der Geltungsdauer eines Bewohnerparkausweises kann das amtliche Kennzeichen, auf das der Bewohnerparkausweis ausgestellt wurde, geändert werden, sofern ein triftiger Grund vorliegt. 2Ein triftiger Grund liegt regelmäßig bei einem Fahrzeugwechsel vor.
§ 7
Saisonparkausweis
Der Saisonparkausweis berechtigt zur Benutzung der gebührenpflichtigen Parkflächen im Geltungsbereich dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Dezember eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, ohne dass jeweils ein Parkschein gelöst werden muss.
§ 8
Jahresparkausweis
Der Jahresparkausweis berechtigt zur Benutzung der gebührenpflichtigen Parkflächen im Geltungsbereich dieser Verordnung für den Zeitraum von 12 Monaten ab dem Ausstellungsdatum, ohne dass jeweils ein Parkschein gelöst werden muss.
§ 9
Sonderparkausweis
(1) Auf Antrag stellt die Gemeinde in besonders gelagerten Einzelfällen Sonderparkausweise für Busse (über 9 Sitzplätze) und LKW (über 7,5 t) sowie weitere nicht aufgeführte Fahrzeuge aus.
(2) 1Die Geltungsdauer und der Geltungsbereich von Sonderparkausweisen wird auf diesen vermerkt. 2Dabei ist dem Anlass der Ausstellung Rechnung zu tragen und der Sonderparkausweis den Anforderungen der vorgesehenen Verwendung anzupassen.
Abschnitt III
Parkgebühren
§ 10
Entrichtung der Parkgebühr
(1) 1Die Entrichtung der Parkgebühr ist mittels Parkscheinen oder Parkausweisen nachzuweisen. 2Parkscheine sind an den von der Gemeinde aufgestellten und gekennzeichneten Parkscheinautomaten gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr zu lösen. 3Parkausweise sind bei der Gemeindeverwaltung gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr erhältlich.
(2) Sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für eine Fläche nach § 1 Abs 1 zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist, kann der Gebührenschuldner die Parkgebühr auch durch die Benutzung einer Betreiberapplikation für Mobiltelefone („Handy-App“) entrichten.
(3) 1Bei der Entrichtung per Betreiberapplikation werden dieselben Parkgebühren fällig wie bei der Entrichtung über einen Parkscheinautomat. 2Etwaige Nutzungsbedingungen und weitergehende Regelungen des Betreibers bleiben unberührt.
§ 11
Parkgebühren
(1) Für Parkscheine werden folgende Gebühren erhoben:
1. 1Personenkraftwagen (PKW) bis zu 9 Sitzplätze, Wohnmobile und Anhänger:
Parkdauer bis zu vier Stunden 3,00 Euro
Parkdauer ab vier Stunden bis zu 24 Stunden 5,00 Euro
2Die Mindestparkgebühr beträgt 3,00 Euro. ³Für jeden weiteren Tag wird wieder eine Gebühr zur Zahlung fällig, es ist das Lösen von Parkausweisen für bis zu sieben Tage am Parkautomaten möglich.
2. 1Busse (über 9 Sitzplätze) und Lastkraftwagen (LKW):
Parkdauer bis zu vier Stunden 5,00 Euro
Parkdauer ab vier Stunden bis zu 24 Stunden 10,00 Euro
2Die Mindestparkgebühr beträgt 5,00 Euro. ³Für jeden weiteren Tag wird wieder eine Gebühr zur Zahlung fällig
(2) Für Parkausweise für Personenkraftwagen (PKW) bis zu 9 Sitzplätze, Wohnmobile und Anhänger werden folgende Gebühren erhoben:
1. Bewohnerparkausweise: 160,00 Euro
2. 1Saisonparkausweise: 60,00 Euro
²Bei Ausstellung eines Saisonparkausweises nach dem 1. Dezember ist ebenso die volle Gebühr zu entrichten.
3. Jahresparkausweise: 120,00 Euro
(3) Bei Sonderparkausweisen richtet sich die jeweilige Gebühr nach den Gebühren für Parkscheine. Sonderparkausweise können auch für einen längeren als den in Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 bezeichneten Zeitraum ausgestellt werden.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 12
Überwachung
(1) Die Gemeinde überwacht die Einhaltung dieser Parkgebührenverordnung im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung.
(2) Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten sowie strafrechtliche Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 13
Sonstige Vorschriften
Sonstige verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 14
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.03.2021 in Kraft.
(2) Die „Verordnung über die Parkgebühren und andere Regelungen für den ruhenden Verkehr“ vom 13. Juni 2019 tritt mit In-Kraft-Treten dieser Satzung außer Kraft.
Bad Kohlgrub, ………….
Franz Degele
Erster Bürgermeister