Daten angezeigt aus Sitzung:
2022-03. Sitzung des Gemeinderates, 08.02.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
- Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim:
Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat keine Einwände gegen die Planung vorgebracht.
- Stellungnahme der Firma Energienetze Bayern GmbH & Co. KG:
Die Firma Energienetze Bayern GmbH & Co. KG verweist auf die bestehende Leitungstrasse und merkt an, dass sicherheitstechnische und energierechtliche Belange der Erdgasleitungen nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.
- Stellungnahme des Kreisbrandmeisters:
Der Kreisbrandmeister erhebt aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes keine Einwände.
Darüber hinaus ist zu beachten das die Löschwasserversorgung nach der DVGW Arbeitsblatt W 405 als Grundsatz sicherzustellen ist.
In einem Abstand von max. 150m sind Überflurhydranten DN 80 mit einer Entnahmemenge von 800l/min. bei einem Fließdruck von mindestens 2 bar über zwei Stunden vorzusehen., Die Standorte der Hydranten sind so zu wählen, dass von der Erstentnahmestelle zur Sicherstellung des Löschwassers bis zu den einzelnen Grundstücken oder Objekten nicht mehr als 75m Schlauch auf im Winter geräumten Wegen zu verlegen sind.
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert (auch im Winter) befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss für Fahrzeuge bis 16t (Achslast 10t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Technische Baubestimmung „Flächen für Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.
Sind Gebäude ganz oder mit Teilen mehr als 50m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, so sind für sie Feuerwehrzufahrten so zu schaffen, dass die Anforderungen gem. Art. 5 BayBO erfüllt sind. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendehammerdurchmesser von 21m für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DLK 23-12 erforderlich. Bei Löschfahrzeugen ist ein Durchmesser von 18m ausreichend. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) anzuordnen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.
- Stellungnahme der Regierung von Oberbayern:
Im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplans Badstraße sollen die Baugrenzen des Ursprungsbebauungsplans erweitert werden, um auf Fl.Nr. 1507/6 (ca. 3.300 qm) 14 Tiny-Houses zur Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebs sowie auf Fl.Nr. 1498 (ca. 1.200 qm) ein Mitarbeiter-Appartementhaus mit Tiefgarage zu errichten. Das Plangebiet umfasst das im Flächennutzungsplan der Gemeinde dargestellte Sondergebiet Kur/Hotel. Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Grundsatz 3.1 sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. Bei den o.g. Flächen handelt es sich um bauleitplanerisch festgesetzte Bauflächen, die jedoch bisher noch unbebaut sind. Eine flächensparende Bebauung im Sinne des LEP 3.1 (G) ist insbesondere im Bereich der geplanten Tiny-Houses zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Planung in Bezug auf die Belange des Orts- und Landschaftsbilds (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2. Nr. 6, Regionalplan Oberland (RP17) B II 1.4 (Z), B II 1.6 (Z)) mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Im Ergebnis stehen Erfordernisse der Raumordnung der o.g. Bauleitplanung bei Berücksichtigung der Belange des Flächensparens und des Orts- und Landschaftsbilds nicht entgegen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.
- Stellungnahme des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen:
- Baurecht
- Allgemeines, Grundsätze der Planung, Verfahren
Zur Realisierung eines Bauvorhabens, das den Grundzügen des Bebauungsplanes widerspricht und nicht im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes realisiert werden kann, ist es erforderlich, den Bebauungsplan zu ändern. Geändert werden ausschließlich die Baugrenzen durch eine Verschiebung nach Nordosten, die dadurch an das geplante Bauvorhaben angepasst werden.
Aus ortsplanerischer Sicht ist eine Erweiterung der überbaubaren Flächen möglich, die städtebauliche Weiterentwicklung der vorhandenen Bebauung ist bis zur steil abfallenden Hangkante denkbar.
- Festsetzungen durch den Bebauungsplan die der Abwägung zugänglich sind
Die Änderung der Baugrenzen in der Planzeichnung ist möglich. Dazu haben wir keine weiteren Anregungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die 5. Änderung des Bebauungsplanes als eigenes Verfahren auch eigene Verfahrensvermerke enthalten muss. Im Übrigen sollte in der Präambel oder in der Begründung klargestellt werden, dass es sich bei der vorliegenden Änderung ausschließlich um die Änderung der Planzeichnung handelt und die textlichen Festsetzungen unverändert beibehalten bleiben.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen sind in der Änderung einzuarbeiten.
- Naturschutz
Auf FlNr. 1507/6 befindet sich eine landschaftsbildprägende Birkenallee, die in ihrem Bestand zu erhalten ist. Wir bitten dazu die Einhaltung der Vorgaben zum Baumschutz der DIN 18920 im Bebauungsplan festzulegen. Falls die Baumgruppe auf Fl.Nr. 1498 nicht erhalten werden kann, ist die Betroffenheit artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG zu prüfen und eine Aussage dazu im Bebauungsplan erforderlich. Eine Ersatzpflanzung wäre festzulegen.
Aufgrund der Nähe zu geschützten Biotopflächen ist die Beleuchtung des Außenbereichs insektenfreundlich auszuführen. Mit Inkrafttreten zum 1. August 2019 gelten für Lichtemissionen die Vorgaben der Art. 11a BayNatSchG und Art. 9 BayImSchG. Lichtemissionen können durch folgende Maßnahmen reduziert werden und die notwendige Beleuchtung insektenfreundlich gestaltet werden:
- Einsatz von Bewegungsmeldern: Abschaltung, wenn die Wege nicht genutzt werden
- Lenkung des Lichts auf die zu beleuchtenden Flächen, Abstrahlung nach oben vermindern
- Lichtfarbe mit möglichst geringem Blauanteil: 1800-2400 K
- Die Wärmeentwicklung am Leuchtmittel stellt eine direkte Gefahr für Insekten dar. Es sollten deshalb geschlossene Lampengehäuse verwendet werden.
- Die Beleuchtung des Außenbereiches zu rein Dekorationszwecken ist unzulässig.
Zäune sind ggf. ohne Sockel auszuführen und ein Durchlass von 15 cm (Abstand Boden - Zaun) ist vorzusehen. Fensterschächte und Aufgänge sind so auszuführen, dass keine Tierfallen entstehen. Kellerschächte sind mit insektensicheren Gittern abzudecken.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen bzw. die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und als Hinweise in die Planung aufgenommen. Gemäß der vorgelegten Antragsunterlagen befindet sich der Baumbestand südwestlich der geplanten Bebauung. Die vorhandene Birkenallee ist zu erhalten. Sollte die Fällung von Einzelbäumen erforderlich werden, sind diese artgleich zu ersetzen. Dies ist als Textfestsetzung im Bebauungsplan zu ergänzen.
- Immissionsschutz
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken.
- Wasserrecht
Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung werden in der Begründung nicht getroffen. Wir bitten um entsprechende Aussagen dazu in der Begründung.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.
- Bodenschutzrecht
Es sind im überplanten Bereich keine bekannten Altlastenflächen betroffen.
Beschluss 1
Die Stellungnahme der Firma Energienetze Bayern GmbH & Co. KG wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
Beschluss 2
Die Stellungnahme des Kreisbrandmeisters wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
Beschluss 3
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
Beschluss 4
Die Stellungnahme des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Abteilung Baurecht wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen sind in der Änderung einzuarbeiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
Beschluss 5
Die Stellungnahmen bzw. die Anregungen des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Abteilung Naturschutz werden zur Kenntnis genommen und als Hinweise in die Planung aufgenommen. Gemäß der vorgelegten Antragsunterlagen befindet sich der Baumbestand südwestlich der geplanten Bebauung. Die vorhandene Birkenallee ist zu erhalten. Sollte die Fällung von Einzelbäumen erforderlich werden, sind diese artgleich zu ersetzen. Dies ist als Textfestsetzung im Bebauungsplan zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 6
Die Stellungnahme des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Abteilung Wasserrecht wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
Beschluss 7
Nach Beschlussfassung der eingegangenen Stellungnahmen beschließt der Gemeinderat, den vom Planungsbüro ISA (Ingenieure für Städtebau und Architektur) aus Bad Kohlgrub gefertigten Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Badstraße“ einschließlich der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom November 2021 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Datenstand vom 09.03.2022 09:08 Uhr