Änderung der Geschäftsordnung 2020-2026 für den Gemeinderat Bad Kohlgrub; Einführung von beschließenden Ausschüssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022-04. Sitzung des Gemeinderates, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen seiner Sitzung am 25.01.2022 hat sich der Gemeinderat mit der Einführung von beschließenden Ausschüssen beschäftigt. Während die Entscheidung zum Liftausschuss vertagt wurde, befand das Gremium die Möglichkeit eines beschließenden Bauausschusses für diskussionswürdig. Hierfür ist eine Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates erforderlich. 

Mit der Einführung eines beschließenden Bauausschusses könnte die Kommune einerseits Gemeinderatssitzungen entlasten, da regelmäßig weniger Tagesordnungspunkte zu behandeln wären. Darüber hinaus könnten Bauanträge zügiger weitergeleitet werden.

Zunächst wurde angedacht, dass der Bauausschuss nur bei einstimmigen Beschlüssen beschließende Funktion erhalten solle. Dies ist nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht im Landkreis Garmisch-Partenkirchen nicht möglich, da eine einschränkende Funktion bei beschließenden Ausschüssen nicht möglich ist.

Es ist allerdings möglich, die beschließende Funktion auf Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zu beschränken. Eine Übersicht über die Gebäudeklassen ist Anlage der Beschlussvorlage. Das Gremium hat darüber beraten, die Gebäudeklassen 1 und 2 einem beschließenden Bauausschuss für Entscheidung zu überlassen. Die Gebäudeklasse 3 hinzuzunehmen wäre anzudenken, da sich diese von der Gebäudeklasse 2 nur durch die Hinzunahme von Mehrfamilienhäusern unterscheidet. Alle anderen Bauvorhaben wären nach wie vor vom Gemeinderat zu beschließen.

Gemäß Art 32 Abs. 3 GO ist der Bau- und Umweltausschuss als beschließender Ausschuss immer für die ihm im Rahmen der Geschäftsordnung übertragenen Angelegenheiten zuständig. Das bedeutet, dass Tagesordnungspunkte im Einzelfall nicht abgelehnt und an den Gemeinderat verwiesen werden dürfen. Es ist allerdings möglich und in anderen Orten so üblich, dass der Bauausschuss bei kritischen Anträgen keine Entscheidung fällt (dies kann im Rahmen der Beratung von einem einzelnen Bauausschussmitglied beantragt werden) und diese dann in der nächsten Sitzung des Gemeinderates behandelt werden. Um die Ladungsfrist zu wahren, müssten in dem Zusammenhang die Bauausschusssitzungen in Bad Kohlgrub von Donnerstag auf Dienstag vorverlegt werden.

Durch die Beibehaltung eines in Teilen vorberatenden Bauausschusses sind die Sitzungen künftig in einem öffentlichen (beschließender Bauausschuss) und nichtöffentlichen Teil (vorberatender Bauausschuss) anzusetzen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bad Kohlgrub mit sofortiger Wirkung wie folgt zu ändern:

  1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

1. Bau und Umweltausschuss:
a) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,

b) grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,

c) Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,

d) Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,

e) Fortschreibung der Denkmalliste (Art. 2 DSchG)

f) Vorberatung über Bebauungspläne und sonstige gemeindliche Satzungen

  1. Zusätzlich wird § 8a Beschließende Ausschüsse eingefügt:


§ 8a
Beschließende Ausschüsse

  1. Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbständig anstelle des Gemeinderates.

  2. 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. ²Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. ³Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

  3. Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

  1. Bau- und Umweltausschuss:

    a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO (Genehmigungsfreistellungen),

b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO (Verfahrensfreie Beseitigungen)

c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,

d) die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO (Befreiung von der Ortsgestaltungssatzung)


  1. Die Änderung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5

Datenstand vom 27.04.2022 14:03 Uhr