Prentstraße 5; Nutzungsänderung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022-04. Sitzung des Gemeinderates, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-01. Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö 4
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die neuen Eigentümer der Prentstraße 5 möchten das ehemalige Gasthaus Heimgarten teilweise anderweitig nutzen. In der Bauausschusssitzung am 13.01.2022 wurde bereits ein Konzept vorgestellt und besprochen. Im Gastrobereich soll nach den Vorstellungen der Eigentümer ein Mittagstisch mit einer kleinen Speisekarte angeboten werden. Sie möchten die Gaststätte als Familienbetrieb führen und selbst im Haus wohnen. Deshalb sollen im EG (behindertengerechte Wohnung), OG und DG Wohnungen für die Familie entstehen. Im OG und DG sollen lt. Planung zusätzlich jeweils 2 Wohnungen vermietet werden. Das Gremium legte Wert darauf, dass die Planung so gestaltet wird, dass eine Verpachtung der Gastronomie zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. 

Der Käufer hat das Gremium um Aufhebung der Veränderungssperre vom 15.09.2021 gebeten, da er von seiner Bank mit dieser Einschränkung keine Finanzierung für den Kauf des Anwesens erhält. Er unterbreitete in der Bauausschusssitzung den Vorschlag, die genehmigte Nutzung über einen städtebaulichen Vertrag zu fixieren. Diesem sollte eine detailliert ausgearbeitetes Betriebskonzept zugrunde gelegt werden. Im nächsten Schritt sollte in der darauffolgenden Sitzung des Gemeinderates im Februar die Veränderungssperre aufgehoben werden. Die fristgemäß eingereichten Unterlagen waren unvollständig, bzw. beinhalteten nicht die gewünschte Konzeption, weshalb auf eine Vorlage an den Gemeinderat verzichtet wurde. Der Käufer wurde gebeten, die vereinbarten Unterlagen nachzureichen.

Mit Schreiben vom 21.02.2022 wendet sich ein vom Käufer beauftragter Rechtsanwalt an die Gemeinde mit der Bitte, die Veränderungssperre aufzuheben und zu bestätigen, dass sämtliche Maßnahmen, die zur Behebung der vorhandenen brandschutzrechtliche Mängel erforderlich sind, keinen Verstoß gegen die Veränderungssperre darstellen. Er verweist darauf, dass im Rahmen einer Veränderungssperre keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Maßnahmen vorgenommen werden dürfen.

Nach Ansicht der Verwaltung stellen die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 09.02.2022 aufgezeigten Mängel keine wesentlich wertsteigernde Maßnahme dar. Vielmehr wurden nicht genehmigte Maßnahmen aufgezeigt, die zu korrigieren sind. Die Behebung der brandschutztechnischen Mängel stellt eine Instandhaltungsmaßnahme dar, deren Umfang im Verhältnis zum Wert der gesamten Immobilie als untergeordnet einzustufen ist. 

Beschluss

Der Gemeinderat folgt der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses und nimmt die Stellungnahme des Rechtsanwaltes Götz vom 21.02.2022 zur Kenntnis. Die Behebung der in der gutachterlichen Stellungnahme der Firma M&M Brandschutz Service GmbH aufgezeigten Mängel stellen keine wesentlich wertsteigernde Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 der Veränderungssperre vom 15.09.2021 dar. Die Planungsabsicht bzw. die Grundlage der Veränderungssperre besteht nach wie vor. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.04.2022 14:03 Uhr