Kehrerstraße 33; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung der bestehenden Hofstelle und Errichtung einer weiteren Wohneinheit


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022-06. Sitzung des Gemeinderates, 12.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-06. Sitzung des Gemeinderates 12.04.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Für das Grundstück FlNr. 2260/7 der Gemarkung Bad Kohlgrub wurde ein Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung der Hofstelle und Einbau einer zusätzlichen Wohneinheit eingereicht.
Antragsgegenständlich ist der Neubau eines Einfamilienhauses (14 x 9m, SD 18°, GR 126 m², 2 Vollgeschosse) östlich der bestehenden Hofstelle. Im Wohntrakt des landwirtschaftlichen Anwesens befinden sich bereits zwei Wohneinheiten sowie zwei Ferienwohnungen. Die Anzahl der Wohneinheiten auf dem Hof wird damit auf fünf erhöht.
Darüber hinaus soll südlich des landwirtschaftlichen Teils ein Laufstall/Stallerweiterung mit 299 m² Grundfläche errichtet werden. Zwischen Bestandsgebäude und dem Laufstall erfolgt ein Zwischen- oder Verbindungsbau mit GR 92,54 m². Zur Gestaltung wurde keine Aussage getroffen.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das antragsgegenständliche Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich insofern nach § 35 BauGB. Demnach sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Die landwirtschaftliche Privilegierung ist im Rahmen dieser Bauvoranfrage vom Landratsamt bzw. dem Landwirtschaftsamt zu klären. Die Zulässigkeit des Neubaus eines Wohnhauses (im Hinblick auf die bereits bestehenden zwei Wohneinheiten + 2 Ferienwohnungen) ist ebenfalls im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Hierzu wird auf die Stellungnahme des RA Labbé vom 18.03.2022 verwiesen.

Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

Beschluss

Der Gemeinderat kann keine baurechtliche Prüfung vornehmen und beschließt, den Antrag zur rechtlichen Würdigung an das Landratsamt weiterzuleiten. Wenn eine Aussage zur Privilegierung und damit der Genehmigungsfähigkeit vorliegt, ist der Antrag dem Gemeinderat erneut vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.05.2022 11:24 Uhr