Sprittelsberg 125; Antrag auf Vorbescheid zum Ersatzbau des Wohnteils eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022-06. Sitzung des Gemeinderates, 12.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-06. Sitzung des Gemeinderates 12.04.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Für das Grundstück FlNr. 1985 der Gemarkung Bad Kohlgrub wurde ein Antrag auf Vorbescheid zum Ersatzbau des Wohnteils eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes eingereicht.

Das Gebäude wird derzeit als Wohngebäude mit einer Wohneinheit genutzt. Der Bauherr möchte es aufgrund der schlechten Substanz durch ein neues Gebäude ersetzen. In diesem Zuge besteht der Wunsch, die Anzahl der Wohnungen zu erhöhen und das energetische Niveau des Gebäudes sowie den Brandschutz und die Standsicherheit auf einen bautechnisch zeitgemäßen Stand zu bringen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat einen Antrag auf Vorbescheid bereits in seiner Sitzung am 03.03.2022 behandelt. Das Gremium machte zur Auflage, dass im Falle einer Firstanhebung um 75 cm auch der landwirtschaftliche Teil anzuheben ist. Darüber hinaus wurde eine Abstandsflächenübernahme abgelehnt und eine Grundstücksbereinigung gefordert. Der Bauherr stimmte beiden Auflagen zwischenzeitlich zu.

Im Rahmen eines Vorbescheides soll geklärt werden:

  1. Übernimmt die Gemeinde die auf ihrer Fläche zu liegen kommenden Abstandsflächen (nördlich und westlich des Gebäudes)?
    Das Gebäude besteht seit 1800 in seiner jetzigen Kubatur, die nicht festgestellte Flurstücksgrenze wurde vermutlich später gebäudefolgend festgelegt. Die Tiefe der zu übernehmenden Abstandsflächen beträgt nach Art. 6 BayBO immer min. 3,00m, egal ob die bestehende Traufhöhe von im Mittel 6,10m zugrunde gelegt wird. Durch die Höherlegung des Daches vergrößert sich lediglich die Abstandsfläche im firstnahen Giebelbereich um 30cm, in Traufnähe hat dies keine Auswirkungen mehr.
Die Frage hat sich zwischenzeitlich durch die angestrebte Grundstücksbereinigung erübrigt.

  1. Ist der Ersatzbau nach bauordnungsrechtlichen Kriterien grundsätzlich genehmigungsfähig?

  2. Ist eine Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten von einer auf drei möglich?
    Im Sinne der Nachverdichtung und der Verringerung des Flächenverbrauchs, möchte die Familie Burkart für ihre Kinder in den bestehenden Bauvolumina bezahlbaren Wohnraum schaffen.

  3. Ist eine Höherlegung des Daches im Vergleich zum Bestand um ca. 75cm genehmigungsfähig
    Um das Dachgeschoss als Wohnung nutzen zu können, ist eine Erhöhung des Kniestocks notwendig; ohne eine Erhöhung können die baurechtlich geforderten Höhen nicht erreicht werden. Der First des angebauten Wirtschaftsteils soll nun auf die gleiche Höhe wie der angefragte Ersatzbau gebracht werden. Somit läuft der First nach der Umbaumaßnahme in einer Höhe durch und die Dachflächen sind fluchtend.
    Der Bau- und Umweltausschuss spricht sich für eine Beibehaltung der derzeitigen Firsthöhe aus. Insbesondere wird ein Versatz zwischen Wohn- und landwirtschaftlichem Teil abgelehnt.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt:

Der Antrag auf Abstandsflächenübernahme ist abzulehnen. Vielmehr ist eine Grundstücksbereinigung in Form eines Tauschgeschäftes vorzunehmen. Die genauen Grundstückszuschnitte sind noch zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt:

Der Gemeinderat kann keine baurechtliche Prüfung vornehmen. Dies ist vom Landratsamt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt:

Der Gemeinderat kann keine baurechtliche Prüfung vornehmen. Dies ist vom Landratsamt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Gemeinderat beschließt:

Die bestehende Kubatur ist in seiner Form zu erhalten. Eine Firsterhöhung wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

Datenstand vom 11.05.2022 11:24 Uhr