1. Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022-11. Sitzung des Gemeinderates, 09.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-11. Sitzung des Gemeinderates 09.08.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bayerische Gesetzgeber hat das Kommunalabgabengesetz geändert (Gesetz vom 19.02.2021, GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2021, S. 40). Das Gesetz ist zum 01.03.2021 in Kraft getreten und enthält Änderungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

Art. 5a Abs. 2 KAG in seiner alten Fassung wurde gestrichen und durch eine neue Verweisungsnorm ersetzt. Diese nimmt nun auf die entsprechend anzuwendenden erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des BauGB (§ 127 Abs. 2 sowie §§ 128 bis 135 BauGB mit Ausnahme von § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB   Bezug. Die frühere Verweisungsnorm (Art. 5a Abs. 9 KAG) wurde gestrichen.

Diese Gesetzesänderung macht eine lediglich redaktionelle Anpassung der Satzung erforderlich. 

Beschluss

Auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Satzung:


§ 1
Änderung einer Satzung

Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 17.04.2019 wird wie folgt geändert:


  1. § 2 Abs. 1 Nr. II bis VI. erhält folgende Fassung: 
  1. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m,
  2. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,
  3. für Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
  1. die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
  2. soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
  1. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)
  1. die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
  2. soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
  1. für Immissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).“



  1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Erschließungsanlage (Art. 5a Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 KAG).“


  1. § 8 erhält folgende Fassung: 
Der Erschließungsbeitrag kann für
  1. den Grunderwerb,
  2. die Freilegung der Grundflächen,
  3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
  4. die Radwege,
  5. die Gehwege zusammen oder einzeln,
  6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,
  7. die unselbstständigen Parkplätze,
  8. die Mehrzweckstreifen,
  9. die Mischflächen,
  10. die Sammelstraßen,
  11. die Parkflächen,
  12. die Grünanlagen,
  13. die Beleuchtungseinrichtungen und
  14. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben (Art. 5a Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 6 KAG) und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.“


  1. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.“


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft.




GEMEINDE BAD KOHLGRUB
Bad Kohlgrub, XX.08.2022


Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.10.2022 10:24 Uhr