Sprittelsberg 125; Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch eines ehemaligen landwirtschaftlichen Wohngebäudes und Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit zwei Ferienwohnungen
Daten angezeigt aus Sitzung: 2022-13. Sitzung des Gemeinderates, 11.10.2022
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 2022-13. Sitzung des Gemeinderates | 11.10.2022 | ö | beschließend | 5 |
Sachverhalt
Der entsprechende Vermessungsantrag wurde mittlerweile gestellt. Vermessung und Grundstückstausch können vorgenommen werden, sobald die baurechtlichen Rahmenbedingungen geklärt sind.
Die vorliegende Planung wurde mit dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen besprochen und ist (vorbehaltlich der vorstehenden Thematik) genehmigungsfähig.
Das Gebäude besteht seit 1800 in seiner jetzigen Kubatur, die nicht festgestellte Flurstücksgrenze wurde vermutlich später gebäudefolgend festgelegt. Die Tiefe der zu übernehmenden Abstandsflächen beträgt nach Art. 6 BayBO immer min. 3,00m, egal ob die bestehende Traufhöhe von im Mittel 5,35m oder die gewünschte neue Traufhöhe von im Mittel 6,10m zugrunde gelegt wird. Durch die Höherlegung des Daches vergrößert sich lediglich die Abstandsfläche im firstnahen Giebelbereich um 30cm, in Traufnähe hat dies keine Auswirkungen mehr.
Nach einem Vorgespräch im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen kann eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit in Aussicht gestellt werden.
Im Sinne der Nachverdichtung und der Verringerung des Flächenverbrauchs, möchte die Familie Burkart zusätzlich zur Betriebsleiterwohnung zwei Ferienwohnungen in den bestehenden Bauvolumina unterbringen.
Der Einbau von zwei Ferienwohnungen (Wfl. 67,34m² und 35,24m²) ist wie auch die Betriebsleiterwohnung grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Wohnfläche der Betriebsleiterwohnung ist mit 213,90m² angegeben. Grundsätzlich werden im Landkreis nur Betriebsleiterwohnungen mit einer Größe von 130,00m² zzgl. 15m² pro Kind genehmigt. Dies ist im Rahmen der Antragsprüfung im Landratsamt zu prüfen.
Die baurechtlich mindestens geforderten Geschoßhöhen sind nur durch eine Höherlegung des Daches zu erreichen (derzeit lichten Raumhöhen von ca. 2,20m). Der First des angebauten, über eine Brandwand getrennten Wirtschaftsgebäudes (derzeit sanierungsbedürftig) wird im Rahmen der Baumaßnahme aus gestalterischen Gründen auf die gleiche Höhe gebracht. Dadurch wird die Einfahrtssituation bei der Tenne verbessert.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.04.2022 eine Höherlegung um 75cm abgelehnt. Wenn das Gremium die Auffassung vertritt, dass unter den vorgenannten Aspekten eine Höherlegung zulässig ist, ist der Beschluss vom Gemeinderat aufzuheben und neu zu fassen.
Beschluss 1
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Beschluss 3
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
Beschluss 4
Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 9
Beschluss 5
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3