Sprittelsberg 125; Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch eines ehemaligen landwirtschaftlichen Wohngebäudes und Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit zwei Ferienwohnungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022-10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2022-10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.10.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich bereits in seiner Sitzung am 12.04.2022 mit einem Antrag auf Errichtung eines Ersatzbaus auf Fl.Nr. 1985 beschäftigt. Das Gremium vertrat die Auffassung, dass

  • Eine Abstandsflächenübernahme abgelehnt wird und eine Grundstücksbereinigung in Form eines Tauschgeschäfts vorgenommen werden soll.
    Der entsprechende Vermessungsantrag wurde mittlerweile gestellt. Vermessung und Grundstückstausch können vorgenommen werden, sobald die baurechtlichen Rahmenbedingungen geklärt sind.

  • Vom Gemeinderat keine baurechtliche Prüfung vorgenommen werden kann und dies vom Landratsamt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden soll.
    Die vorliegende Planung wurde mit dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen besprochen und ist (vorbehaltlich der vorstehenden Thematik) genehmigungsfähig.

Die bestehende Kubatur ist nach Ansicht des Gemeinderates in seiner Form zu erhalten. Eine Firsterhöhung wurde abgelehnt.

Der Antragsteller hat nun einen geänderten Antrag auf Vorbescheid eingereicht und bittet um Beantwortung folgender Fragen:


  1. Übernimmt die Gemeinde die auf ihrer Fläche zu liegen kommenden Abstandsflächen (nördlich und westlich des Gebäudes)?
    Das Gebäude besteht seit 1800 in seiner jetzigen Kubatur, die nicht festgestellte Flurstücksgrenze wurde vermutlich später gebäudefolgend festgelegt. Die Tiefe der zu übernehmenden Abstandsflächen beträgt nach Art. 6 BayBO immer min. 3,00m, egal ob die bestehende Traufhöhe von im Mittel 5,35m oder die gewünschte neue Traufhöhe von im Mittel 6,10m zugrunde gelegt wird. Durch die Höherlegung des Daches vergrößert sich lediglich die Abstandsfläche im firstnahen Giebelbereich um 30cm, in Traufnähe hat dies keine Auswirkungen mehr.
Der Antrag auf Abstandsflächenübernahme wurde vom Gemeinderat bereits in seiner Sitzung am 12.04.2022 abgelehnt. Es wurde ein Tauschgeschäft angeregt, wobei der genaue Grundstückszuschnitt noch zu klären ist.

  1. Ist der Ersatzbau nach bauordnungsrechtlichen Kriterien grundsätzlich genehmigungsfähig?
    Nach einem Vorgespräch im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen kann eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit in Aussicht gestellt werden. 

  2. Ist eine Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten von einer auf drei möglich?
    Im Sinne der Nachverdichtung und der Verringerung des Flächenverbrauchs, möchte die Familie Burkart zusätzlich zur Betriebsleiterwohnung zwei Ferienwohnungen in den bestehenden Bauvolumina unterbringen. 
    Der Einbau von zwei Ferienwohnungen (Wfl. 67,34m² und 35,24m²) ist wie auch die Betriebsleiterwohnung grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Wohnfläche der Betriebsleiterwohnung ist mit 213,90m² angegeben. Grundsätzlich werden im Landkreis nur Betriebsleiterwohnungen mit einer Größe von 130,00m² zzgl. 15m² pro Kind genehmigt. Dies ist im Rahmen der Antragsprüfung im Landratsamt zu prüfen.

  3. Ist eine Höherlegung des Daches im Vergleich zum Bestand um ca. 70cm genehmigungsfähig
    Die baurechtlich mindestens geforderten Geschoßhöhen sind nur durch eine Höherlegung des Daches zu erreichen (derzeit lichten Raumhöhen von ca. 2,20m). Der First des angebauten, über eine Brandwand getrennten Wirtschaftsgebäudes (derzeit sanierungsbedürftig) wird im Rahmen der Baumaßnahme aus gestalterischen Gründen auf die gleiche Höhe gebracht.
    Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.04.2022 eine Höherlegung um 75cm abgelehnt. Wenn das Gremium die Auffassung vertritt, dass unter den vorgenannten Aspekten eine Höherlegung zulässig ist, ist der Beschluss vom Gemeinderat aufzuheben und neu zu fassen.
 

Datenstand vom 17.04.2023 11:24 Uhr