2. Änderung der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  2023-03. Sitzung des Gemeinderates, 14.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-03. Sitzung des Gemeinderates 14.02.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 29.11.2022 die 2. Änderung der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages vorberaten. Hintergrund ist die Anpassung an die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages. 

Mit dieser Änderung werden folgende Anpassungen vorgenommen:

  1. In § 4 Abs. 4 der Kurbeitragssatzung ist eine Regelung über „Einnächter-Busgruppen ab 15 Personen“ enthalten, die von der Kurbeitragspflicht befreit werden. Diese Regelung wird mit dieser Änderung gestrichen. 

  1. § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Kurbeitragssatzung beinhaltet einen Befreiungstatbestand für Seminar- und Tagungsteilnehmer bis zu einem Aufenthalt von 2 Tagen. Diese Regelung wird zum 31.12.2023 gestrichen. 

  1. § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Kurbeitragssatzung beinhaltet einen Befreiungstatbestand für Geschäftsreisende. Diese Regelung wird mit dieser Änderung gestrichen. Geschäftsreisende, die kein Kur- und Erholungsmotiv haben sind grundsätzlich nicht kurbeitragspflichtig (vgl. Art. 7 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz).

  1. § 6 Abs. 1 der Kurbeitragssatzung wird um folgenden Satz ergänzt: „Die Beherbergungsbetriebe sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen Eingang des Beitrages.“

Beschluss

2. S a t z u n g
zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages -KBS-
der Gemeinde Bad Kohlgrub
vom 22.04.2020

Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Satzung:

§ 1 
Höhe des Kurbeitrags

§ 4 der Kurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Kohlgrub in der Fassung vom 22.04.2020 wird wie folgt neu gefasst: 

㤠4
Höhe des Kurbeitrags


  1. Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet. 
Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag für Personen
1.         ab dem vollendeten 16. Lebensjahr                 2,40 €
2.         ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, 
          die auf Berghütten übernachten                1,50 €. 
  1. Kurbeitragsfrei sind auf Nachweis 
1.        Schwerbehinderte, ab einer Behinderung von 80 %
2.        Seminar- und Tagungsteilnehmer bis zu einem Aufenthalt von 2 
       Tagen                                                          -gültig bis 31.12.2023-
3.        Verwandte ersten und zweiten Grades
  1. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit dem Zusatzvermerk „B“ wird auf Nachweis eine Ermäßigung von 50 % gewährt. 
  2. Bei ein- und mehrmaligem Aufenthalt innerhalb eines Kalenderjahres, wird insgesamt höchstens der Kurbeitrag für 21 Aufenthaltstage erhoben. Der Antrag auf Erstattung ist unter Rückgabe der Kurkarte und Vorlage der Abmeldebescheinigung innerhalb eines Monats nach Beendigung des Aufenthalts bei der Gemeinde zu stellen. Dies gilt nicht für Zweitwohnungsbesitzer im Sinne des §1 und § 6a dieser Satzung. 
  3. Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.“

§ 2
Einhebung und Haftung 

§ 6 Abs. 1 der Kurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Kohlgrub in der Fassung vom 22.04.2020 wird wie folgt ergänzt: 

㤠6
Einhebung und Haftung 

  1. Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Gemeinde die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Angaben am Tag der Ankunft des Gastes elektronisch mittels des durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten Verfahrens zu melden, sofern diese nicht selbst gemeldet haben. Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Beherbergungsbetriebe sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen Eingang des Beitrages.“

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2023 in Kraft.


Gemeinde Bad Kohlgrub 
Bad Kohlgrub, ……………

Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.03.2023 10:57 Uhr