Amtsniederlegung des Zweiten Bürgermeisters; Wahl eines neuen Zweiten Bürgermeisters / einer neuen Zweiten Bürgermeisterin


Daten angezeigt aus Sitzung:  2023-05. Sitzung des Gemeinderates, 14.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-05. Sitzung des Gemeinderates 14.03.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 28.02.2023 hat der bisherige zweite Bürgermeister Hans-Peter Lory aus beruflichen Gründen sein Amt niedergelegt. Der Gemeinderat hat nun aus seiner Mitte einen Nachfolger zu wählen. Dieser tritt grundsätzlich unmittelbar nach der nun vorzunehmenden Wahl sein Amt an. Da Bürgermeister Degele aber für die nächsten beiden Wochen seinen Erholungsurlaub plant, empfiehlt es sich, Herrn Lory für die Zeit noch mit den Amtsgeschäften zu betrauen.

Gemäß Art. 35 Gemeindeordnung (GO) wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. Weitere Bürgermeister sind Ehrenbeamte der Gemeinde. Zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.05.2020 entschieden, einen weiteren Bürgermeister zu bestimmen.

Der Erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung vom zweiten Bürgermeister oder von der zweiten Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO). Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus. Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

Es wird ein Wahlausschuss gebildet, dem neben dem Vorsitzenden Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen angehören. Anschließend werden Vorschläge für die Wahl des zweiten Bürgermeisters gesammelt. Danach lässt der Vorsitzende die Stimmzettel austeilen und fordert zur Stimmabgabe auf. Die Stimmzettel werden zusammengefaltet in die Wahlurne geworfen und jede Stimmabgabe in einem Verzeichnis der Gemeinderatsmitglieder vermerkt. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Schreiben vom 28.02.2023 zur Niederlegung des Amtes als Zweiter Bürgermeister. 

Des bisherige zweite Bürgermeister Hans-Peter Lory wird beauftragt, die Geschäfte im Vertretungsfalle bis zum 31.03.2023 fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.04.2023 11:36 Uhr