Vollzug der Baugesetze; 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 "Schillingshof"; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  2023-11. Sitzung des Gemeinderates, 13.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Bekanntmachung vom 23.03.2023 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im förmlichen Verfahren beteiligt. Eine Frist für die Stellungnahmen wurde bis zum 02.05.2023 gewährt.

Folgende Beteiligte haben keine Stellungnahme abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Weilheim, Energie Südbayern GmbH, Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Planungsverband Region Oberland, Markt Murnau

Folgende Beteiligte haben eine Stellungnahme abgegeben, äußerten jedoch weder Anregungen noch Bedenken:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bayerischer Bauernverband Weilheim, Gemeinde Bad Bayersoien, Gemeinde Saulgrub, Gemeinde Schwaigen, Gemeinde Uffing, Gemeinde Unterammergau, Handwerkskammer für München und Oberbayern, Regierung von Oberbayern, Staatliches Bauamt Weilheim, Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Wasserwirtschaftsamt Weilheim.

Folgende Beteiligte haben Stellungnahmen mit Anregungen bzw. Bedenken abgegeben:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 31.03.2023

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis bezüglich Auffindens von Bodendenkmälern ist bereits im Textteil der Urfassung aufgenommen.

Abstimmung: 13:0

GRM Höck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.

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Bayernwerk Netz GmbH vom 18.04.2023

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Beschluss:
Das Schreiben der Bayerwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

Abstimmung: 13:0

GRM Höck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
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Energienetze Bayern vom 30.03.2023

Zu Ihrer Anfrage legen wir Ihnen den aktuellen Übersichtsplan im Maßstab 1:250 bei, die Anschlussleitung ist orange -, die Versorgungsleitungen grün markiert.

Die sicherheitstechnischen- und energierechtlichen Belange der Erdgasleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG dürfen nicht beeinträchtigt werden. Siehe auch unser Merkblatt mit Schutzanweisung. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass lt. Konzessionsvertrag, im Falle einer Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken in denen
sich Versorgungs- und Anschlussleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG befinden muss hier beim Amtsgericht-Grundbuchamt eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, damit die Leitungen dinglich gesichert werden. Ansonsten bestehen von Seiten der Energienetze- Bayern GmbH & Co-KG keine Einwände.

Vor Baubeginn bitten wir Sie, die zuständigen Unternehmen darauf hinzuweisen, dass aktuelle Pläne eingeholt werden müssen.

Für Rückfragen stehen wir ihnen gerne unter der Telefonnummer: 08824/9229-0 zur Verfügung.


Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

Abstimmung: 13:0

GRM Höck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
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Deutsche Telekom vom 28.04.2023

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen
benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen

Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu
verwenden.

Für die Beteiligung danken wir Ihnen.

Beschluss:
Das Schreiben der Deutschen Telekom wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

Abstimmung: 13:0

GRM Höck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
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Kreisbrandmeister Josef Gschwendtner vom 03.04.2023

Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes bestehen hinsichtlich der Änderung unter 3.0 Dächer, Zulassung von Satteldächern bzw. begrünter Flachdächer und Wandhöhe 9,5 m keine Einwände.

Bei einer Rettungshöhe von über 8 m Brüstungshohe, ist der zweıte Rettungsweg baulich sicherzustellen.

Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

Abstimmung: 13:0

GRM Höck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen vom 19.05.2023

Zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „SO Schillingshof“ in der Fassung vom 14.03.2023 nehmen wir wie folgt Stellung: 

A. Baurecht 


  1. Allgemeines, Grundsätze

Zur Realisierung eines Bauvorhabens, das den Festsetzungen des Bebauungsplans in der Weise widerspricht, dass die Grundzüge der Planung betroffen sind, ist es erforderlich, den Bebauungsplan zu ändern. Angepasst werden Festsetzungen bezüglich der Baugrenze in der Planzeichnung und bezüglich der Dachform und der Wandhöhe in den textlichen Festsetzungen. 

Aufgrund der Überplanung und Weiterentwicklung des Bestandes sind die Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild gering. Die grundlegenden städtebaulichen Festsetzungen der Änderung sind nachvollziehbar. 


  1. Festsetzungen durch den Bebauungsplan die der Abwägung zugänglich sind

Mit den Inhalten der 1. Änderung des Bebauungsplans besteht Einverständnis. Aus baurechtlicher Sicht werden keine abzuwägenden Äußerungen vorgebracht.


B. Naturschutz 


Gegen die Änderungen bestehen keine Einwände.


C. Immissionsschutz 


Gegen die Änderungen bestehen keine Einwände.


D. Wasserrecht


Gegen die Änderungen bestehen keine Einwände.

Beschluss:

Das Schreiben des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 13:0

GRM Höck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.

Beschluss

Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Schillingshof“, bestehend aus Änderungssatzung und Begründung in der Fassung vom 13.06.2023. Die Verwaltung wird beauftragt, die 1. Änderung ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.07.2023 13:00 Uhr