Vollzug der Baugesetze; 5. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbegebiet Gotthelfweg" - Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  2023-12. Sitzung des Gemeinderates, 11.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-12. Sitzung des Gemeinderates 11.07.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde zeitgleich zur öffentlichen Auslegung durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch öffentliche Auslegung in der Zeit vom 24.04.2023 bis zum 26.05.2023.

1. Regierung von Oberbayern, 80534 München
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt zu o.g. Bauleitplanung folgende Stellungnahme ab.
Planung
Die Gemeinde Bad Kohlgrub beabsichtigt, mit o.g. Planung die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gewerbegebiets zu schaffen. Die Gemeinde verfügt bisher über keine ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen und plant ein Gewerbegebiet von ca. 1,5 ha, um der Flächen- nachfrage ortsansässiger Gewerbebetriebe und ansiedlungswilliger Unternehmen gerecht zu werden. Das Plangebiet liegt rund 150 Meter – getrennt durch einen Höhenrücken – westlich des Hauptsiedlungsbereichs im planungsrechtlichen Außenbereich. Das Plangebiet soll über eine Staatsstraße 2062 und den Gotthelfweg verkehrlich erschlossen werden. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sowie als Talraum mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild gekennzeichnet. Der Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren geändert werden.
Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits im Rahmen von Voranfragen zur Ausweisung eines Gewerbegebiets am Standort Gotthelfweg Stellung genommen, zuletzt mit Schreiben vom 06.08.2020 und 26.08.2020. Zudem fanden verschiedene Besprechungen mit Gemeinde, Landratsamt und SG 34.1 zu Fragen der städte- baulichen Gestaltung und der Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild statt.

Bewertung
Siedlungsstruktur: Anbindegebot
Das geplante Gewerbegebiet lieg im planungsrechtlichen Außenbereich und ist nicht an eine geeignete Siedlungseinheit angebunden. Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Eine Ausnahme vom Anbindegebot ist nach LEP 3.3 (Z) jedoch u. a. möglich, wenn auf Grund der Topographie oder Schützenswerter Landschaftsteile oder tangierender Hauptverkehrstrasse ein angebundener Standort im Gemeindegebiet nicht vorhanden ist.
Die Gemeinde hat im Rahmen eines Standortgutachtens (Stand September 2017) sowie ergänzender Unterlagen von August 2020 nachgewiesen, dass keine angebundener Standort für eine Gewerbefläche im Gemeindegebiet vorhanden ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Topographieausnahme gemäß LEP 3.3. (Z) gegeben und die Ausweisung einer GE-Fläche am vorgesehenen Standort zielkonform. Zur Begründung der Ausnahme von LEP 3.3 (Z) sind das genannte Standortgutachten einschließlich der ergänzten Unterlagen in den Planungsunterlagen zu ergänzen.
Aufgrund der abgesetzten Lage des Gewerbegebiets sollte die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Rahmen der weiteren Bauleitplanung ausgeschlossen werden, um die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung zu erhalten (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 3).

Siedlungsstruktur: Flächensparen
Bei der Planung neuer Siedlungsflächen ist eine Prüfung erforderlich, ob für diese ein hinreichender Bedarf besteht, der in Abwägung mit anderen Belangen, die Flächeninanspruchnahme rechtfertigt (vgl. LEP 1.2.1 und 3.1). Siehe Auslegungshilfe zu den Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Stand: 15.09.2021; Link). In den Planunterlagen finden sich keine Ausführungen zum Bedarf. Aus verschiedenen Besprechungen mit der Gemeinde ist jedoch bekannt, dass die Planung konkret auf lokale Bedarfe ausgerichtet ist. In den Planunterlagen ist daher der Flächenbedarf entsprechend der bestehen- den Planungsüberlegungen der Gemeinde konkret und nachvollziehbar darzulegen.

Die Gestaltung der Oberflächen außerhalb der Baufenster und Verkehrsflächen verbleibt im Planentwurf unklar. Gemäß Regionalplan Oberland (RP 17) B II 1.8 (Z) soll bei allen Planungen und Maßnahmen die Versiegelung des Bodens so gering wie möglich gehalten werden. Der Versiegelungsgrad im Plangebiet ist daher auf das Mindestmaß zu beschränken und durch entsprechende Festsetzungen zu regeln.

Ausschluss von Wohnnutzungen
Um die Zweckbestimmung des Gewerbegebietes dauerhaft abzusichern empfehlen wir, Wohnnutzungen generell auszuschließen. Gemäß dem vorliegenden Entwurf sind je Gewerbeeinheit bis zu zwei Betriebswohneinheiten zulässig. Durch den vollständigen Ausschluss von Wohnungen kann verhindert werden, dass für Betriebe zu einem späteren Zeitpunkt Einschränkungen immissionsschutzrechtlicher Art aufgrund benachbarter Wohnungen entstehen.

Orts- und Landschaftsbild
Auf Grund der exponierten und weithin einsichtigen Lage am westlichen Ortseingang kommt der schonenden Einbindung der neuen Gebäude in die Landschaft eine besondere Bedeutung zu (vgl. Regionalplan Oberland (R17) B II 1.6 (Z) soll die Siedlungstätigkeit auf die charakteristische Siedlungsstruktur und die bauliche Tradition des Oberlandes ausgerichtet werden. Ob der vorliegende Planentwurf und die vorgesehenen Festsetzungen zur Bauweise, baulichen Gestaltung, Eingrünung etc. geeignet sind, die Planung in den „Talraum mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild“ und die westliche Ortseingangssituation von Bad Kohl- grub zu integrieren ist eng mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

Natur und Landschaft
Das Plangebiet grenzt westlich an kartierte Biotopflächen bzw. ragen die- se im südlichen Bereich geringfügig in das Plangebiet hinein. Lebensräume für wildlebende Arten sollen gesichert werden (vgl. LEP 7.1.6 (G); RP 17 B I 2.4.1 (Z). Den Belangen von Natur und Landschaft ist in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde Rechnung zu tragen.

Städtebauliche Stellungnahme des SG 34.1 – Städtebau, Bauordnung: Es wird empfohlen auch auf Ebene des Flächennutzungsplans schon in Grundzügen die Grünordnung darzustellen.

Zu Festsetzung Nr. 1.1.5 im Bebauungsplan – Stellplätze und Garagen wird empfohlen, durchgängig über das Bebauungsplangebiet die Flächen für Stellplätze festzusetzen.

Zu Festsetzung Nr. 1.1.6 im Bebauungsplan – Grünflächen: Da ist anzupflanzenden Bäume auf privaten Grünflächen zu liegen kommen, sollte – um ein einheitliches Bild zu gewährleisten – eine Auswahl von heimischen und klimaresistenten Baumarten festgesetzt werden.

Ergebnis
Bei Ergänzungen des o.g. Flächenbedarfsnachweises und der Standortuntersuchung zur Begründung einer Ausnahme von LEP 3.3 (Z) sowie bei Berücksichtigung der Belange des Orts- und Landschaftsbilds sowie von Natur und Landschaft stehen Erfordernisse der Raumordnung der Planung nicht entgegen.

Kommentierung
Es werden Anregungen und Empfehlungen vorgebracht.
Die geforderte Ergänzung der Planungsunterlagen um das Standortgutachten (Gewerbepotenzialermittlung) einschließlich der ergänzten Unterlagen dient der Vollständigkeit der Planakte und ist vorzunehmen.
Im Flächennutzungsplan wird eine gewerbliche Baufläche dargestellt. In den Planunterlagen ist der Flächenbedarf für lokale Betriebe konkret und nachvollziehbar darzulegen.
Konkretisierungen zur Art der baulichen Nutzung und weitere Festsetzungen erfolgen im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren.

Beschluss:
Den Anregungen und Empfehlungen wird gemäß vorstehender Kommentierung gefolgt, die Planunterlagen werden entsprechend ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 14:0
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2. Planungsverband Region Oberland, Geschäftsstelle Region 17, 83633 Bad Tölz
Auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 25.05.2023 an.

Kommentierung
Es bestehen keine Bedenken oder Einwände.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0
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3. Bayernwerk Netz GmbH, Oskar-von-Miller-Straße 9, 82377 Penzberg
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraße bzw. Gehwege und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind, 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Transformatorenstation(en)
Zu elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 35 qm uns für den Bau und Be- trieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort sollte innerhalb des überplanten Bereichs eingeplant werden.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie- service/kundenserviice/planauskunftsportal,html

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Kommentierung
Es bestehen keine Bedenken oder Einwände. Die Hinweise zu Kabeln und Kabeleinführungen werden in die Begründung zum Flächennutzungsplan aufgenommen. Die Darstellung einer Fläche von ca. 35 qm für eine Transformatorenstation kann im Maßstab des Flächennutzungsplans durch eine Signatur erfolgen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Hinweise und eine Signatur für einen Trafo werden gemäß vorstehender Kommentierung in den Flächennutzungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0
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4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Hofgraben 4, 80539 München

Zuständige Gebietsreferentin: Bodendenkmalpflege: Frau Dr. Martina Pauli

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmal- pflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeigen an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Forstsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o.g. Maßnahmen Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o.g. Art. 8b BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugragen. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denk- malpflege übernommen.

Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten sie ggf. direkt an den für Sie zu- ständigen Gebietsreferenten der praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Kommentierung
Es bestehen keine Bedenken oder Einwände. Auf die Meldepflicht von Bodendenkmälern gem. BayDSchG wird hingewiesen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in die Begründung zum Flächennutzungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

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5. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Postfach 34 01 38, 8098 München
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu. O.g. Flächennutzungsplanänderungsverfahren der Gemeinde Bad Kohlgrub für ein ca 1,3 ha umfassen- des neues Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) am westlichen Ortsrand des Hauptorts südlich der Saulgruber Straße und westlich des Gotthelfwegs südöstlich der Bahnlinie, im Parallelverfahren mit einem konkretisieren-
den Bebauungsplanaufstellungsverfahren.

Das Vorhaben zu Unterstützung der Belange ortsansässiger Unternehmen – auch explizit aus dem Handwerk- durch Schaffung geeigneter Flächen für eine betriebliche Neuansiedlung und Weiterentwicklung ist von unserer Seite zu befürworten und zu begrüßen.
Um die insbesondere im ländlichen Raum überwiegend vertretenen kleinen und mittelständischen Handwerksbetriebe in ihrem Wirken zu unter- stützen ist die Schaffung bedarfsgerecht nutzbarer gewerblicher Flächen wesentlich.

Die planerischen Bestrebungen der Gemeinde, mit diesem Vorhaben explizit Gewerbetreibenden und Handwerksbetrieben aus dem Mittelstand eine Ansiedlung zu ermöglichen und mit der vorliegenden Parzellierung das lokale/regionale Gewerbe mit seinen spezifischen Standortansprüchen vor Ort zu unterstützen, ist damit ausdrücklich zu begrüßen.

Prinzipiell weisen wir allerdings darauf hin, dass die Ausweisung der Gewerbefläche jedoch an einem Standort vorgesehen ist, bei dem in Frage gestellt werden muss, ob er aufgrund der Situierung deutlich abgesetzt vom Siedlungszusammenhang prinzipiell noch als „angebunden“ bezeichnet werden kann.
Wir bitten ausdrücklich darum, im Zuge einer weitergehenden konkretisierenden Planung im Rahmen der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe im neu geplanten Gewerbegebiet auszuschließen, um sicherzustellen, dass der Gebietscharakter erhalten wird und um negativen Auswirkungen auf die Entwicklung des Einzelhandels in den Innerortsbereichen und zentralen Versorgungsbereichen der Gemeinde Bad Kohlgrub sowie umliegender Gemeinden
vorzubeugen.

Im Gebiet zulässige Betriebsleiterwohnungen werden mit Ausnahme der südöstlichen Parzelle auf insgesamt eine, dem Hauptzweck zu- und untergeordnete Betriebsleiterwohnung beschränkt. Um weiteren immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen im Gewerbegebiet durch schützenswerte Nutzungen nach Maßgabe der DIN4109-2018-01 vorzubeugen, bitten wir darüber hinaus darum, Büroräume im Gewerbe- gebiet ebenso nur ausnahmsweise zuzulassen und Geschäftsgebäude sowie Betriebe, die überwiegend durch die Verrichtung von Büro- Aufenthalt geprägt sind, so anzuordnen, so dass nicht bereits im Vorfeld Beschränkungen für vergleichsweise störende gewerbliche Nutzungen auftreten, die auf die Ausschöpfung des jeweils zulässigen Störgrads im Gewerbegebiet angewiesen sind.

Kommentierung
Es bestehen keine Bedenken oder Einwände, Anregungen werden gemacht. Die in Frage gestellte Ausnahme vom Anbindegebot wurde im Vorfeld der Bebauungsplanung mit der Regierung von Oberbayern abgestimmt.
Weitere Regelungen müssen im parallel laufenden Bebauungsplan- verfahren erfolgen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird gemäß vorstehender Kommentierung gefolgt, Einzelhandelsbetriebe werden ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis: 14:0
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6. Landratsamt, Postfach 15 63, 82455 Garmisch-Partenkirchen FNP
Zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes „GE Gotthelfweg“ in der Gemeinde Bad Kohlgrub in der Fassung vom 24.03.2023 nehmen wir wie folgt Stellung:

A. Baurecht
1. Allgemeines, Grundsätze der Planung

Die Gemeinde Bad Kohlgrub möchte die Änderung des Flächennutzungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuausweisung eines Gewerbegebietes schaffen. Anlass ist der Bedarf örtlicher Gewerbetreibender, die in der direkten Ortslage keine geeigneten Flächen vorfinden sowie durch beengte Verhältnisse ohne Erweiterungsmöglichkeiten eingeschränkt sind.

Die Änderung des Flächennutzungsplans ist als vorbereitende Bauleitplanung zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich und soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bebauungsplan schaffen.

  1. Planungsrechtliche Vorgaben, übergeordnete Planungen

Derzeit ist die Fläche im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Die Darstellungen im Flächennutzungsplan müssen gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Landesentwicklung und Regionalplanung entsprechen. Die Einhaltung der Vorgaben durch Landesentwicklung und Regionalplanung werden gesondert durch diese Fachbehörden geprüft und sind zu beachten. Der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde kommt daher eine hohe Bedeutung zu.

Die Gemeinde Bad Kohlgrub weist in ihrem Gewerbeflächenbedarf und ihrer Standortanalyse nach, dass die Neuausweisung einer organischen Ortsentwicklung entspricht und keine alternativen Standorte mit direkter Siedlungsanbindung für eine Gewerbeflächenentwicklung bestehen.

In vorliegenden Fall kann eine Ausnahme von den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (Anbindegebot) in enger Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern, SG 34.1 Städtebauförderung und mit dem Landratsamt – nach mehreren Vorgesprächen – in Aussicht gestellt werden.

  1. Städtebauliche Struktur, Entwicklung und Konzeption

Die Neuausweisung eines Gewerbegebietes bietet die Möglichkeit, zusammen mit einen großen Leuchtturmbetrieb weitere kleinere Betriebe anzusiedeln, die einen neuen Ortsrand im Osten an der Grenze zu Saulgrub bilden.

Auch aus ortplanerischer Sicht kann die Entwicklung südlich der Staatsstraße im Bereich Gotthelfweg noch hingenommen werden. Es ist ein orts- und landschaftsplanerisch sensibler Bereich der Ortzufahrt, von Saulgrub kommend nach Bad Kohlgrub, mit einer weithin einsehbaren topographischen Hanglage. Die Fläche steigt von Osten nach Westen deutlich an, der Einpassung der Erschließungsstraße, der Gebäude in das Gelände sowie der Ortsrandeingrünung kommt daher große Bedeutung zu.

In einem städtebaulichen Entwurf wurden mehrere Varianten vorgeschlagen und diskutiert. Um die Erschließung möglichst wirtschaftlich zu bewerkstelligen und besser in die Topografie einbinden zu können, wurde die Variante einer Sticherschließung mit Wendehammer gewählt.

4. Darstellung im Flächennutzungsplan die der Abwägung zugänglich sind

Unter entsprechender Abwägung der Belange der Ortsentwicklung gegenüber den Kriterien der Flächenverfügbarkeit und der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung der Gemeinde Bad Kohlgrub ist die 5. Änderung des Flächennutzungsplans nachvollziehbar.

Die Entwicklung der Fläche bleibt der Planungshoheit der Gemeinde vor- behalten, wenn Vorgaben der Regionalplanung und Landesentwicklung eingehalten werden.

Aus baurechtlicher Sicht bestehen keine grundlegenden Bedenken, wenn im Baubauungsplan Festsetzungen zur orts- und landschaftsplanerischen Einbindung, zur einheitlichen Gestaltung der Gebäude und Freiflächen getroffen werden.

5. Begründung mit Umweltbericht
Wir regen an, die Begründung durch folgende Punkte zu ergänzen:
- die Auswahl dieses Standortes ist nach § 1a Abs. 2BauGB durch eine Alternativenprüfung eingehend zu begründen.
-Der Bedarf an Gewerbeflächen ist eingehender z.B. über eine Bedarfsanalyse zu erläutern.
-bestehende und zu erweiternde Infrastruktur, Ver- und Entsorgung, Kapazitäten
-Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinde durch erforderliche erschließungsmaßnahmen und ggf. Refinanzierung durch Umlegung von Erschließungsbeiträgen.

  1. Naturschutz

Gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen kein grundlegenden naturschutzfachlichen Einwände. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist auf eine landschaftsverträgliche Bauweise zu achten. Zudem ist der Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu ermitteln und es sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen.

  1. Immissionsschutz

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme zu parallel laufenden Bebauungsplanverfahren.

  1. Wasserrecht

Wasserrechtlich bestehen keine Einwände.


Kommentierung
Es bestehen keine Bedenken oder Einwände. Auf Vorgaben der Regionalplanung und Landesentwicklung wird hingewiesen. Diese sind einzuhalten.
Den Anregungen zur Ergänzung der Begründung kann gefolgt werden.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vorgaben der Regionalplanung und Landesentwicklung werden beachtet. Die Begründung wird entsprechend den Anregungen ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 14:0
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7.  Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Pütrichstraße 15, 82362 Weilheim
Zur genannten Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur Aufstellung des genannten Bebauungsplanes nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen derzeit Bedenken, da u.a. die Erschließung hinsichtlich Schmutzwasser und Niederschlagswasser nicht gesichert ist.
Wir bitten die Gemeinde, uns die in der Stellungnahme geforderten Nachweise vorzulegen.
Nach Abschluss des Verfahrens bitten wir um eine Ausfertigung des gültigen Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen Bebauungsplanes (PDF-Dokument)
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erhält eine Kopie des Schreibens.

1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen

Die Belange des Hochwasserschutzes und der -versorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements
fehlerfrei ausüben können. Es wird empfohlen, eine Risikobeurteilung auf Grundlage        dieser        Arbeitshilfe        durchzuführen,        2.

1.1.Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen
Durch Starkregenereignisse kann es auf fernab von Gewässern zur Überflutung kommen.
Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Im vorliegenden Entwurf sind keine Höhenlinien dargestellt. Oberflächenabfluss infolge von Starkregen konnte daher in der Grundkonzeption der Planung nicht berücksichtigt werden. Wir halten es für erforderlich, die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden, Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) zu erheben und eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung durchzuführen, bevor das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt wird. Soweit Starkregen- oder Sturzflutgefahrenkarten der Gemeinde, des Freistaat Bayern oder des Bundes vorliegen, sind diese entsprechend zu beachten und auszuwerten. Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen.

Der Zufluss aus den Außeneinzugsgebieten muss bei der Bebauungs- und Entwässerungsplanung berücksichtigt werden (z.B. Anlegen von Ab- fang- und Ableitungsgräben; Anlage von Gehölzstreifen oder Erosionsmulden in der landwirtschaftlichen Fläche oberhalb der Bebauung).

Vorschlag und Hinweis zum Plan:
„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:“
„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante / über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z. B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“
„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“

1.2 Grundwasser

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Plangebiet vor. Der Grundwasserstand muss durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden. Hierzu ist eine hydrogeologisches Fachgutachten erstellen zu lassen.

Das uns aus der Voranfrage zum geplanten Bebauungsplan vorliegende Baugrundgutachten (Blasy+Mader v. 11.11.2019) gibt an, dass mit Schichtwasser zwischen 0,01 und 2,20 m u. GOK zu rechnen ist.

Durch die geplanten Einzelbauvorhaben wird auf das Grundwasser/Schichtwasser eingewirkt (z.B. Aufstau, Umleitung, Absenkung). Dadurch können nachteilige Folgen für das Grundwasser oder für Dritte entstehen. Wir empfehlen, vor Baubeginn ein hydrogeologisches Gutachten in Auftrag zu geben, das die Beeinflussung ermittelt und ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen vorschlägt. Ein Eingriff in das Grundwasser durch die geplanten Maßnahmen stellt grundsätzlich einen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 1 oder ggf. § 9 Abs 2 Nr. 2 WHG dar. Benutzungen sind in einem wasserrechtlichen Verfahren zu behandeln.

Sollte eine Auffüllung des Baugebiets in Betracht gezogen werden, ist der Abstand der neu geschaffenen Geländeoberkante zum höchsten Grundwasserstand in den Bebauungsplan zu übernehmen. Bei der Feststellung der Sockelhöhe sind die Grundwasserstände entsprechend zu berück- sichtigen.

Vorschlag für Festsetzungen:
„Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht zulässig.“
„Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume bis mindestens zu dem durch Fachgutachten ermittelten schadensverursachenden bzw. höchsten bekannten Grundwasserstand zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen.“

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bau- werk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtwasser sichern muss.“
„Um negative Einflüsse auf das Grundwasser ausschließen zu können, hat der Bauherr einen fachlich qualifizierten Nachweis über die quantitativen und qualitativen Einflüsse auf das Grundwasser während der Bauphase und im Endzustand zu erbringen (z.B. hydrogeo- logisches Gutachten). Für entsprechende Maßnahmen sind regelmäßig wasserrechtliche Genehmigungen bei der Kreisverwaltungsbehörde einzuholen.“

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Boden- ankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen.“

    1. Altlasten und Bodenschutz

      1. Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer.Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Für Informationen bezüglich Altlasten, schädlicher Bodenveränderungen oder entsprechender Verdachtsflächen im Bebauungsplangebiet ist die
zuständige Kreisverwaltungsbehörde anzufragen.


Vorschlag und Hinweis zum Plan:
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mit- teilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“

1.3.2 Vorsorgender Bodenschutz Bauleitplanung allgemein

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr 7a BauGB die Belange des Umweltschutzes und damit auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu berücksichtigen. Zur Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i.Verb. m. Anl. 1 Nr. 2a BauGB müssen die im Plangebiet vorkommenden Bodentypen benannt und deren natürliche Bodenfunktionen (§2BBodSchG) bewertet werden.
Böden, die die natürlichen Bodenfunktionen oder die Funktion als Standort für landwirtschaftliche Nutzfläche (natürliche Ertragsfähigkeit) in besondere Weise erfüllen, sind zu berücksichtigen und die Planung auf weniger wertvolle Böden zu lenken. Im Sinne des Grundsatzes 1.3.1 des Landesentwicklungsplans 2020 („Erhalt und die Schaffung natürlicher Speichermöglichkeiten für Kohlendioxid und andere Treibhausgase“) ist bei humusreichen Böden (insb. Moorböden) auch die Speicherfunktion für Kohlendioxid zu berücksichtigen.
Es wird empfohlen, für die Bodenfunktionsbewertung einen qualifizierten
Fachgutachter zu beauftragen. Ggf. vorhandene geogene oder großflächige siedlungsbedingte Bodenbelastungen sind zu berücksichtigen. Dar- über hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.


Vorschläge für Hinweise zum Plan_:
„Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2a und 4c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen. Insbesondere schutzwürdige Böden sind zu berücksichtigen und die Planung auf weniger wertvolle Böden zu lenken. Es wird empfohlen, einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Ggf. vorhandene geogene oder groß- flächige siedlungsbedingte Bodenbelastungen sind zu berücksichtigen. Es sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutgut Boden aufzuzeigen.“

Verwertung von Bodenmaterial
Die Anforderungen nach DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial“ sind zu beachten.
Aufgrund der Feststellung im Baugrundgutachten (Blasy+Mader v. 11.11.2019), dass im Plangebiet verbreitete mit Torf in den obersten Schichten mit einer Mächtigkeit von 0,4 bis 0,6 m zu rechnen ist, gilt es den Anfall von Bodenaushub soweit wie möglich zu vermeiden (§ 6 Abs. 1 KrWG) bzw. gering zu halten. Dies ist bereits bei der (Bau)Planung zu berücksichtigen und ggf. ein entprechendes Bodenmanagementkozept zu erstellen (=Massenbilanzierung Bodenaushub + frühzeitige Darstellung
möglicher Verwertungswege + Einplanung notwendiger (Zwischen-)Lagerflächen).
Zur Entlastung von Entsorgungswegen und zur Kostenminimierung sollte ausgehobenes Bodenmaterial möglichst am Entstehungsort (z.B. inner- halb des Baugebietes) wiederverwendet werden (z.B. modellierte Vegetationsflächen, Lärm- /Sichtschutzwälle, Dachbegrünungen). Auf das Schreiben des Bayerischen Staatministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.08.2020 wird hingewiesen.
Des Weiteren dürfen wir auf die LfU Merkblätter „Das Schutzgut Boden in der Planung“ und „Umgang mit humusreichem und organischem Boden- material“ verweisen.

Vorschläge für Hinweise zum Plan:
„Die Verwertung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Es wird empfohlen, hierfür von einem qualifizierten Fachbüro bereits im Vorfeld ein Bodenmanagementkonzept mit Massenbilanz (in Anlehnung an § 6 Abs. 1 KrWG in Verb, mit Art. 1 und 2 BayAbfG) erstellen zu lassen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche. Die materiellen Anforderungen richten sich nach dem jeweiligen Entsorgungsweg (z.B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV).“
„Es ist zu erwarten, dass bei der Baumaßnahme humusreiches / organisches Bodenmaterial anfällt. Mögliche Verwertungswege sind frühzeitig von der Bodenkundlichen Baubegleitung bzw. einem qualifizierten Fachbüro zu planen und vorab darzulegen“.
„Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten.“
„Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterböden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner/ihrer Nutzung zuzuführen. Es wird eine max. Haufwerkshöhe von 2 m für Oberboden und maximal 3 m für Unterboden und Untergrund empfohlen. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren werden.“
„Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i.S.d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderungen des § 12 BBodSchV ein- zuhalten.“

1.4 Wasserversorgung

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentlichen Anlage gewährleistet sind. Insofern besteht mit dem vorliegenden Plan Einverständnis.

1.5. Abwasserentsorgung

Die vorgelegten Unterlagen behandeln nicht die geplante abwassertechnische Erschließung des betroffenen Gebietes. Aus diesem Grund kann eine ordnungsgemäße Erschließung nicht bestätigt werden.
Aktuell ist kein Schmutzwasserkanal im Bereich des geplanten Gewerbegebietes. Bei Realisierung sollten die Anwesen Gotthelfweg 75, 75 a,80 und 80 a, die aktuell ihr Abwasser über Kleinkläranlagen entsorgen, ebenfalls an das Kanalnetz im Trennsystem angeschlossen werden.

1.5.1. Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlagen im Trennsystem anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben.

In den Schmutzwasserkanal darf grundsätzlich nur Schmutzwasser im sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG eingeleitet werden (keine Drainage- oder Niederschlagswasser), um hydraulische Belastungen für das Kanal- netz, für die Mischwasserbehandlungsanlagen und für die Kläranlagen zu vermeiden.

1.5.2 Gewerbliches Schmutzwasser

Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflichtig nach § 58 WHG besteht.
Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlagen (Gemeinde, Stadt oder
Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.

1.5.3 Niederschlagswasser

Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann.

Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Er- halt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten (vgl. Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 2 BWK-A 3-1 und 2 sowie DWA-M
102-4 / BWK-A 3-4).
Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswasser verpflichtet. Sie kann dem Grundstückseigentümer das Benutzungsrecht der öffentlichen Anlagen nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.
Gemäß dem Baugrundgutachten ist der anstehende Untergrund nicht sickerfähig. Daher ist ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept für die öffentlichen als auch privaten Flächen zu erarbeiten.
Auf die notwendige weitergehende Vorbehandlung von Niederschlagswasser von Metalldächern wird hingewiesen.
Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist eine quantitative Beurteilung nach LfU Merkblatt 4.4/22 / DWA-A 102, Teil 2 erforderlich. Sofern diese ergibt, dass vor Einleitung eine Drosselung erforderlich ist, sind die dazu erforderlichen Rückhalteflächen im Bebauungsplan festzusetzen.

Vorschlag zur Änderung des Plans:
Festsetzung der Flächen, die für die Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser erforderlich sind (entsprechend der Erschließungskonzeption).
Vorschlag für Festsetzungen
„Bei Stellplätze, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z. B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengitterstein, Rasenschotter, wassergebundene Decke.“
„Flachdächer (0 Grad – 15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60 % der Dachflächen – ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten – bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.“

Vorschlag für Hinweise im Plan:

„Anlage zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen frei zu halten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortschwemmt werden können, sind unzulässig.“
„Hinweise zur Bemessung und Gestaltung von erforderlichen Be-
handlungsanlagen für verschmutztes Niederschlagswasser von Straßen sind den einschlägigen Technischen Regeln zu entnehmen.“
„Anlagen und Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung von Dränwasser (Dränanlagen) sind wasserrechtlich zu behandeln und im Entwässerungsplan in Lage und Dimension zu kennzeichnen.“
„Bei der Erstellung der Wohnbebauung und der Grundstücksgestaltung (Zugänge, Lichtschächte, Einfahrten etc.) ist die Rückstauebene zu beachten. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungseinrichtungen (auch Dränanlagen, sofern zulässig) müssen gegen Rückstau aus der Kanalisation gesichert werden.“

2. Zusammenfassung

Gegen den Bebauungsplan bestehen erhebliche wasserwirtschaftliche Bedenken. Die Erschließung hinsichtlich Schmutzwasser und Niederschlagswasser ist derzeit nicht gesichert.

Für eine abschließende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sind folgende Unterlagen nachzureichen. So lange diese Unterlagen nicht vor- gelegt wurden kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht dem Bebauungsplan nicht zugestimmt werden.
  • Erschließungskonzeption für die Schmutzwasserableitung
  • Niederschlagswasserbeseitigungskonzept für die öffentlichen und privaten Flächen
  • hydrogeologisches Gutachten, d.h. Untersuchungen zu den grundwasserhydraulischen und qualitativen Verhältnissen des Grundwassers mit besonderer Berücksichtigung von HHW (höchster gemessener Grundwasserstand)
  • Bodengutachten, d.h. Untersuchungen der Eigenschaften, Empfindlichkeit und Belastbarkeit von Böden sowie des Grades der Funktionserfüllung und der Versickerungsfähigkeit
  • Fließweganalyse für Starkniederschläge und Gefahren für den Planungsbereich durch Hang- bzw. wild abfließendes Wasser aus Außengebieten

Kommentierung
Es bestehen Bedenken, Hinweise und Empfehlungen werden gegeben. Der Nachweis der gesicherten Erschließung hinsichtlich Schmutzwasser und Niederschlagswasser ist zu führen.
Die fachlichen Hinweise und Empfehlungen werden im konkreten Bebauungsplanverfahren abgearbeitet.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß vorstehender Kommentierung beachtet. Ergebnisse aus den Gutachten und weiteren Prüfungen im Zuge des Bebauungsplanverfahrens werden, soweit notwendig, in die Begründung zum  Flächennutzungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0
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8.        Staatliches Bauamt Weilheim, Postfach 1662, 82356 Weilheim
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Weilheim keine Einwände , wenn die unter 2.2 ff genannte Punkte beachtet werden.
Unter 2.2.ff werden keine Angaben gemacht.

Kommentierung
Es bestehen keine Bedenken oder Einwände.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0
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9. IHK für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München
Sehr geehrte Damen und Herren,

aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben i. S. d. § 8 BauNVO zusätzliche gewerbliche Bau- und Erweiterungsflächen geschaffen wer- den, um den ortsansässigen Handwerks- und Gewerbebetrieben ein Flächenangebot zu ermöglichen und Erweiterungsflächen anzubieten. 
Der vorliegenden 5. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Gotthelfweg“ können wir daher zustimmen.

Kommentierung
Der Flächennutzungsplanänderung wird zugestimmt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0
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10. Bauamt, Standesamt, Friedhofsverwaltung, Gemeinde Uffing a. Staffelsee, Hauptstr. 2, 82449 Uffing a. Staffelsee
vielen Dank für Ihre Mail und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 39 „Gewerbegebiet Gotthelfweg“ sowie zur parallelen Flächennutzungsplanänderung.

Seitens der Gemeinde Uffing a. Staffelsee bestehen keine Bedenken gegen die genannten Bauleitplanungen, aus diesem Grund werden keine Einwände bzw. Äußerungen zu den Verfahren vorgebracht.

Kommentierung
Es bestehen keine Bedenken oder Einwände.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0
______________________________


11. Verwaltungsgemeinschaft Saulgrub, Kohlgruber Straße 2, 82442 Saulgrub
vielen Dank für die Beteiligung im oben genannten Verfahren.

Öffentliche Belange im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Bad Bayersoien sind nicht berührt.

Kommentierung
Es bestehen keine Bedenken oder Einwände.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0
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12. Verwaltungsgemeinschaft Unterammergau, Dorfstraße 23, 82497 Unterammergau
wir bedanken uns für die Beteiligung an den oben genannten Verfahren, die Gemeinde Unterammergau hat keine Bedenken gegen die Planungen.

Kommentierung
Es bestehen keine Bedenken oder Einwände.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0
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13. Verwaltungsgemeinschaft Ohlstadt, Rathausplatz 1, 82441 Ohlstadt
die Verwaltungsgemeinschaft mit ihrem Mitgliedsgemeinden Ohlstadt, Eschenlohe, Großweil und Schwaigen bringen zu den o. g. Bauleitplanungen keine Anregungen vor, da städtebauliche Belange der Gemeinden nicht berührt werden.

Kommentierung
Es bestehen keine Bedenken oder Einwände.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0
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14. Franz Kargl, Schmiedgasse 2, 82433 Bad Kohlgrub
  • 5. Änderung des Flächennutzungsplanes
  • Bebauungsplan Nr. 39 „Gewerbegebiet Gotthelfweg“

Sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister Franz Degele, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates

beigefügt erhalten Sie von mir Informationen und Gedanken zu dem geplanten „Gewerbegebiet Gotthelfweg“. Die beabsichtigte Bebauung ist sehr einschneidend und prägend für das zukünftige Landschaftsbild und hat zu dem auch große Auswirkungen auf die gesamte Ortsentwicklung. Dazu möchte ich mein Wissen einbringen und Euch als Gemeindevertreter zur Verfügung stellen.

STELLUNGNAHME zu: Bebauungsplan Nr. 39 „Gewerbegebiet Gotthelfweg“

Sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister Franz Degele, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates,

als Bürger und Planer sehe ich mich veranlasst, auch hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Sie gliedert sich in drei Teile:

  • Erschließung
  • Einzelne Grundstücke
  • Zusammenfassung

Erschließung

Das ausgewiesene Baugebiet ist ein Geländehang mit relativ großen Höhenunterschieden, die es bei der geplanten Nutzung zu überwinden gilt. Es sind bereits entlang der internen Erschließungsstraße Auffüllungen und Abgrabungen zu erwarten, die über das übliche Maß hinaus gehen. Insbesondere trifft dies für den Wendehammer auf der Anhöhe zu.
Bei einem Wendehammer in einem Gewerbegebiet ist von größeren Radien auszugehen, da er selbstverständlich auch Lastkraftwagen (Liefer-verkehr, Müllfahrzeuge und entsprechende Rettungsfahrzeuge) zum Umdrehen dienen müssen. Die Neigungen und Querneigungen von Öffentlichen Straßen können nicht nach Belieben ausgeführt werden, sondern sie sind auch Obergrenzen gebunden. Hier sehe ich erhebliche Probleme bei der Umsetzung.

Einzelne Grundstücke

Durch die Anordnung der einzelnen Grundstücke mit den schmalen (z.T. Giebel-Seiten) zur Erschließungsstraße, ergeben sich also quer zur Straße, entlang den Grundstückslängen größeren Höhenunterschiede auf den Baugrundstücken, die wiederum durch Auffüllungen und Abgrabungen auszugleichen sind.

Von den einzelnen Grundstückszufahrten für den Lieferverkehr, den Wendebereich und den Parkmöglichkeiten für Mitarbeiter und Kunden auf eigenem Grund ganz zu schweigen. Insbesondere tritt diese interne Erschließungsproblem bei den größeren Gebäuden in Erscheinung.

Durch die heutige Bautechnik ist vieles machbar, aber nicht alles. Zusätzliche Maßnahmen verursachen weitere Kosten, die auch die Wirtschaftlichkeit für die einzelnen Betriebe in Frage stellt. Meist leidet dann auch die Gestaltqualität und das Erscheinungsbildes der einzelnen Gebäude und des gesamten Baugebiets darunter.

Zusammenfassung

Ich halte den Standort auch aufgrund der topografischen Gegebenheiten für großflächige Gewerbenutzung für ungeeignet.
Regionalplanerisch sehe ich mit einem Baugebiet an dieser Stelle ein typisches Zersiedeln der Landschaft. Unabhängig davon würden die vor- gegebenen Baumassen jede dörflichen und ländlichen Rahmen sprengen. Ortsplanerisch besteht im Ortszentrum großer Handlungsbedarf auch im Hinblick auf den traditionellen und größten Wirtschaftsfaktor, dem Tourismus.

Ich bitte Sie, diese Informationen und Gedanken bei Ihren weiteren Entscheidungen zu berücksichtigen. 

Kommentierung
Es bestehen keine Bedenken oder Einwände. Auf die Topografie und dadurch notwendige Abgrabungen und Auffüllungen wird hin- gewiesen. Probleme werden bei der Umsetzung der Erschließung gesehen, aber auch bei der Bebauung der Grundstücke. Die Einhaltung technischer Regelwerke wird eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bauleitplanung sicherstellen.
Die regionalplanerischen Belange wurden bereits im Vorfeld der Bauleitplanung mit der Regierung Oberbayern abgestimmt. Die Vereinbarkeit mit der Ortsgestaltung wurde durch Abstimmungen mit der Regierung Oberbayern und dem Landratsamt im Vorfeld geklärt. Maßnahmen in der Ortsmitte sind nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß vorstehender Kommentierung beachtet.

Abstimmungsergebnis: 14:0
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15. Energienetz Bayern GmbH & Co. KG, Postfach 900351, 81503 München 
Von der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bad Kohlgrub für das Gewerbegebiet Gotthelfweg sind zwei dinglich gesicherte Erdgasleitungen unserer Unternehmens betroffen. Es handelt sich um eine in Stahl ausgeführte Erdgashochdruckleitung (HD 136 DN 150 PN 70) und eine parallel verlaufende Erdgasortsnetzverteilung PE 80, da
160. Die Überplanung des verfahrensgegensätzlichen Bereichs als Gewerbegebiet setzt voraus, dass unsere dort verlaufenden Gasleitungen an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. Hierzu verweisen wir auf unsere Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr 39
„Gewerbegebiet Gotthelfweg“.

Kommentierung
Die Erforderlichkeit der Verlegung der Gasleitungen war bereits in der Phase der Grundlagenermittlung bekannt und wurde mit dem Versorgungsträger vorabgestimmt. Die weitere Abstimmung erfolgt im Zuge des Bebauungsplanverfahrens und der Erschließung.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die konkrete Abstimmung ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanverfahrens und ist im Bebauungsplan und bei der Erschließung zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Beschluss

Die Planung wird gemäß den oben genannten Beschlüssen geändert bzw. ergänzt.

Nach Beschlussfassung der eingegangenen Stellungnahmen billigt die Gemeinde Bad Kohlgrub den von den ISA Ingenieure aus Bad Kohlgrub gefertigten Planentwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.08.2023 09:52 Uhr