Erlass einer Sanierungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2023-14. Sitzung des Gemeinderates, 08.08.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Nachdem der Gemeinderat das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept verabschiedet hat, ist in einem nächsten Schritt ist die Sanierungssatzung zu beschließen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die folgende Sanierungssatzung zum 01.09.2023 als Satzung:


Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes 
„Ortskern Bad Kohlgrub


Aufgrund § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Satzung:

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
(1) Zur Behebung städtebaulicher Missstände im Bereich des Ortskerns der Gemeinde Bad Kohlgrub für deren Durchführung Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, wird das in Abs. 2 näher bezeichnete Gebiet als förmliches Sanierungsgebiet festgelegt. 
(2) Als förmliches Sanierungsgebiet wird das Gebiet „Ortskern Bad Kohlgrub“ der Gemeinde Bad Kohlgrub festgelegt. 
(3) Der Plan mit den Grenzen des Sanierungsgebiets ist Bestandteil dieser Satzung und ist als Anlage beigefügt.
(4) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, so sind diese auf diese Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 2 Verfahren
(1) Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Absatz 4 Baugesetzbuch durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a Baugesetzbuch ist ausgeschlossen. 

§ 3 Genehmigungspflicht
  1. Die Vorschriften des § 144 Baugesetzbuch über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung und werden nicht ausgeschlossen. 

§ 4 Durchführungspflicht
Die Durchführung der Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 BauGB befristet auf maximal 15 Jahre ab Inkrafttreten der Satzung. 







§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gem. §143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. 
Bad Kohlgrub, xxxxx 



Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.09.2023 12:04 Uhr