Die Gemeinde Bad Kohlgrub hat als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts folgende Betriebe gewerblicher Art innerhalb ihres Gemeindehaushaltes (Regiebetriebe):
- Wasserversorgung
- Kuranlagen
Der Regiebetrieb ist grundsätzlich eine Organisationsform kommunaler wirtschaftlicher Betätigung ohne eigene Rechts- und Parteifähigkeit.
Für Regiebetriebe (steuerlich Betriebe gewerblicher Art – BGA) besteht die Möglichkeit, dass durch Rücklagenbildung Gewinne dem Eigenkapital des jeweiligen Betriebes zugeführt werden können. In diesem Fall unterliegen die Gewinne nicht der Kapitalertragssteuer.
Die Finanzverwaltung des Bundes hat aufgrund ihrer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit ihrem Schreiben die Voraussetzungen zur Anerkennung der Bildung von Rücklagen geändert (BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019, IV C 2 – S 2706-a/15/10001; dieses Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 9. Januar 2015).
Für die Rücklagenbildung genügt danach nun bei einem Regiebetrieb jedes „Stehenlassen“ von Gewinnen als Eigenkapital. Dies ist dabei unabhängig davon, ob dies in der Form der Zuführung zu den (Gewinn-)Rücklagen oder als Gewinnvortrag vorgenommen wird.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Rücklagenbildung ist jedoch, dass „anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft“ werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen.
Ein solcher Nachweis kann durch förmlichen Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde als zuständigem Gremium der Trägerkörperschaft erfolgen. Dabei muss die Beschlussfassung jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des Regiebetriebes bzw. BgA erfolgt sein. (BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019, Rdnr. 35).
Die förmliche und rechtzeitige Beschlussfassung ist damit für eine steuerbegünstigende Rücklagenbildung erforderlich. Es muss daher ein Grundsatzbeschluss für die Jahresabschlüsse 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 gefasst werden, dass die etwaigen Gewinne der Regiebetriebe in voller Höhe dem Eigenkapital zugeführt worden sind. Dieser Grundsatzbeschluss gilt für die genannten rückliegenden Jahre.