Vollzug der Baugesetze; Abstimmung der Festsetzungen beim Bebauungsplan Nr. 39 "Gotthelfweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  2023-01. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2023-01. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.04.2023 ö 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 39 „Gewerbegebiet Gotthelfweg“ gebilligt. Der Bau- und Umweltausschuss wurde beauftragt, Vorschläge zu möglichen Festsetzungen bei der Verpflichtung von PV-Anlagen und dem Einbau von Betriebsleiterwohnungen zu erarbeiten.

Errichtung von Photovoltaikanlagen
Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf ist die Errichtung von PV-Anlagen verpflichtend vorgeschrieben. Der Bau- und Umweltausschuss hat nach Meinung des Gemeinderates darüber zu beraten, ob eine Mindestgröße, z.B. von 10 kWp vorgeschrieben werden sollte. Die Koppelung an die Grundstücksgröße wäre ebenfalls denkbar. 
Eine Rückfrage beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Bauverwaltung hat ergeben, dass die verpflichtende Errichtung von PV-Anlagen noch nicht umgesetzt, aber durchaus denkbar ist. Von einer Mindestgröße wird aufgrund der befürchteten Probleme bei der Überprüfbarkeit abgeraten.


Errichtung von Betriebsleiterwohnungen
Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf ist der Einbau von Betriebsleiterwohnungen zugelassen. Für das größte Grundstück wurde auf Wunsch des vorgesehenen Erwerbers sogar sechs Wohneinheiten eingeplant. 
Eine Rückfrage beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hat ergeben, dass die Gemeinde hier einen gewissen Gestaltungsspielraum hat. Es bieten sich drei Möglichkeiten:

  1. Der Einbau von einer Betriebsleiterwohnung wird grundsätzlich zugelassen. Dabei wird nicht Rücksicht auf die Größe des Betriebes oder des Grundstückes genommen. Die Betriebsleiterwohnung muss im Umfang aber dem Betrieb untergeordnet sein. D.h. muss weniger Wohnfläche haben als der Betrieb Nutzfläche. In begründeten Ausnahmefällen ist auch der Einbau von zwei Wohnungen denkbar. Mehr als zwei Wohnungen sind aber definitiv nicht möglich.

  1. Der Einbau von Betriebsleiterwohnungen wird untersagt. Aufgrund dieser Festsetzungen sind ohne Änderung des Bebauungsplanes keine Wohnungen im Plangebiet möglich.


  1. Der Einbau einer Betriebsleiterwohnung ist ausnahmsweise zulässig. Dies entspricht auch der grundsätzlichen Regelung in § 8 Abs. 3 BauNVO. Der Gemeinderat hätte dann in jedem Einzelfall zu entscheiden ob und in welchem Ausmaß eine Wohnung befürwortet wird. Die bereits beschriebene Unterordnung gegenüber der Betriebsfläche gilt auch hier. Eine gesonderte Festsetzung im Bebauungsplan ist hier nicht erforderlich.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass auf mindestens 50% der nach Süden ausgerichteten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zu errichten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass der Einbau einer Betriebsleiterwohnung grundsätzlich zugelassen wird. Dabei wird nicht Rücksicht auf die Größe des Betriebes oder des Grundstückes genommen. Die Betriebsleiterwohnung muss im Umfang aber dem Betrieb untergeordnet sein, d.h. sie muss weniger Wohnfläche haben als der Betrieb Nutzfläche. Beim GE 2 ist aufgrund der Grundstücksgröße auch der Einbau von zwei Betriebswohnungen möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

Datenstand vom 05.05.2023 08:53 Uhr