Sprittelsberg 125; Abbruch eines ehemaligen landwirtschaftlichen Wohngebäudes und Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit zwei Ferienwohnungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  2023-03. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 31.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2023-03. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.07.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich bereits in seinen Sitzungen am 12.04.2022/11.10.2022 mit einem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Ersatzbaus auf FlNr. 1985 beschäftigt.

Dabei wurden folgende Beschlüsse gefasst:
  • Übernimmt die Gemeinde die auf ihrer Fläche zu liegen kommenden Abstandsflächen (nördlich und westlich des Gebäudes)?
    Dem Antrag auf Abstandsflächenübernahme wurde vom Gemeinderat in der Sitzung am 18.11.2022 zugestimmt.
  • Ist der Ersatzbau nach bauordnungsrechtlichen Kriterien grundsätzlich genehmigungsfähig?
    Der Gemeinderat kann keine baurechtliche Prüfung vornehmen. Dies ist vom Landratsamt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären. (wurde zwischenzeitlich positiv verbeschieden)
  • Ist eine Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten von einer auf drei möglich? 
    Der Gemeinderat stimmt der Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten zu. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen zu prüfen, ob die Größe der Betriebsleiterwohnung zulässig ist. (hier ist eine Anpassung bzw. Reduzierung der Fläche von Seiten des Bauherrn vorzunehmen)
  • Ist eine Höherlegung des Daches im Vergleich zum Bestand um ca. 70cm genehmigungsfähig? 
    Der Gemeinderatsbeschluss vom 12.04.2022 hinsichtlich der Firstanhebung wird aufgehoben. Eine Anhebung des Dachfirstes von 70cm wird befürwortet. 


Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hat mit Vorbescheid vom 16.06.2023 eine Baugenehmigung unter Auflagen in Aussicht gestellt. Die vorgelegte Planung entspricht diesen Vorgaben.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das antragsgegenständliche Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich insofern nach § 35 BauGB. Danach sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Die landwirtschaftliche Privilegierung demnach offensichtlich gegeben.

Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Abbruch eines landwirtschaftlichen Wohngebäudes und Neubau im Anwesen Sprittelsberg 125.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.11.2023 09:50 Uhr