Vollzug der Baugesetze; Aufstellung eines Bebauungsplanes am östlichen Ortsrand


Daten angezeigt aus Sitzung:  2024-08. Sitzung des Gemeinderates, 14.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-08. Sitzung des Gemeinderates 14.05.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich wiederholt, zuletzt am 16.01.2024 mit der Schaffung von Baurecht an der Mühlstraße beschäftigt. Die Vertreter der Prent eG haben Ihr Ansinnen erneut vorgebracht, am Ortsausgang ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten zu bezahlbaren Mieten (< 10,00 Euro) zu errichten. Um das Vorhaben umsetzen zu können ist neben der Schaffung von Baurecht mittels einer Satzung oder einem Bebauungsplan ein Grundstückserwerb oder -tausch mit den Eigentümern der benachbarten Flächen FlNr. 352/3 und 825/13 erforderlich.

Das Gremium konnte sich in der Sitzung am 16.01.2024 die Schaffung von Baurecht grundsätzlich vorstellen. Voraussetzung dafür ist, dass eine dauerhafte Sozialbindung gewährleistet ist. Daneben sollte ausgeschlossen sein, dass dadurch an der Mühlstraße Baurecht nach § 34 BauGB entsteht. Die Sozialbindung kann als Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück eingetragen werden. Die Prent hat ihr Einverständnis dazu signalisiert. Die Regelung des Baurechts ist mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich. Darin ist das Baurecht für den geplanten Geschosswohnungsbau im nördlichen Bereich sowie Grünfläche auf dem Restgrundstück aufzunehmen. Die Prent eG bzw. der beteiligte Nachbar (lt. Auskunft Prent eG) haben der Vorgehensweise zugestimmt. Die Kosten des Verfahrens sind vom Antragsteller, der Prent eG zu tragen und durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zu regeln.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt für die FlNrn. 825/12, 825/13, 352/3 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt. Für das neu zu bildende gefangene Grundstück der Gemeinde ist über das Nordgrundstück ein Geh- und Fahrtrecht einzutragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

Beschluss 2

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Antragstellern einen Städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zur Übernahme der entstehenden Kosten zu schließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

Datenstand vom 19.06.2024 10:12 Uhr