Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 13. September 2016 beschlossen, dass der Bebauungsplan „Gagers“, derzeit in Kraft getreten in der Fassung der 1. Änderung, im vereinfachten Verfahren geändert wird.
In der 2. Änderung wird lediglich der Satz „5.6 Die Höhenlage der natürlichen Geländeoberfläche darf außerhalb der überbaubaren Flächen nicht geändert werden. Art. 10 BayBO bleibt unberührt.“ gestrichen. Die Verwaltung wurde mit der Durchführung der 2. Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren (§13 BauGB) beauftragt.
1. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde nach §13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB vom 24. Oktober 2016 bis einschließlich 24. November 2016 durchgeführt, dies wurde am 14. Oktober 2016 ortsüblich bekanntgemacht.
Bei der Beteiligung wurde von Clemens Böhmer vom Büro BöhmerLaubender folgende redaktionelle Anpassung der Festsetzung 2.1 angeregt:
„Bisherige Formulierung:
2.1 Wandhöhe traufseitig WHT in [m] als Höchstmaß. Die maximale Wandhöhe, gemessen von OK FFB des talseitig freiliegenden Geschosses bis Schnittpunkt OK Dachhaut mit Aussenkante Wand, darf talseitig max. 6,70 m betragen. Oberkante Fertigfußboden darf max. 30cm unter bzw. über dem natürlichen Gelände liegen, gemessen am niedrigsten Punkt der Verschneidung von Hauskante und natürlichem Gelände bzw. max. 20 cm über Straßenorberkante, gemessen im Bereich der Zufahrt.
empfohlene Anpassung:
2.1 Wandhöhe traufseitig WHT in [m] als Höchstmaß. Die maximale Wandhöhe, gemessen vom ungünstigsten Punkt des natürlichen Geländes bis zum Schnittpunkt von OK Dachhaut mit Aussenkante Wand, darf max. 7,00 m betragen.
Begründung: Die ursprüngliche Absicht des Planung, das natürliche Gelände nahezu unverändert zu belassen, wird mit der 2. Änderung nachvollziehbar aufgehoben. Die Festsetzung, OKFFB auf +- 30 cm des natürlichen Geländes zu halten, kann daher entfallen. An dem zulässigen Höchstmaß ändert sich nichts. Die Wandhöhe bleibt als Höhenbegrenzung (vorher 6,70 m zzgl. max. 30 cm) sinngemäß erhalten.“
2. In der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 i. V. m. §4 Abs. 2 BauGB, durchgeführt vom 13. Oktober bis 24. November 2016 wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
A) Regierung von Oberbayern, höhere Landeplanungsbehörde:
„Die o.g. Bauleitplanung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.“
B) Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Baurecht:
„Mit den Inhalten der 2. Änderung besteht Einverständnis.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht werden keine abzuwägenden Äußerungen vorgebracht.“
C) Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Naturschutz
„Gegen die Änderung bestehen keine Bedenken.“
D) Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Immissionsschutz
„Gegen die Änderung bestehen keine Bedenken.“