Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.08.2023 dem Erlass einer Sanierungssatzung und der Festlegung eines Sanierungsgebietes für den Ortskern Bad Kohlgrub zugestimmt. Damit verbunden hat er die Möglichkeit, diverse durch das Städtebauförderungsprogramm geförderte Maßnahmen zur Ertüchtigung der Ortsmitte in die Wege zu leiten. Die Förderung beläuft sich in der Regel auf 60% der förderfähigen Kosten.
Städtebauliche Beratung:
Die neue Sanierungsarchitektin, Frau Nieberle, hat sich in der Sitzung am 08.08.2023 vorgestellt. Bei bedeutenden Maßnahmen im Ortskern ist es ratsam, die Meinung der Sanierungsarchitektin zu privaten oder öffentlichen Hoch- oder Tiefbaumaßnahmen hinzuzuziehen. Die Gemeinde kann den Bauherren bei geplanten Bauvorhaben an ortsprägenden Gebäuden eine (kostenlose) Fachberatung anbieten. Die Sanierungsarchitektin gibt dabei eine Empfehlung ab, übernimmt aber keine Eingabeplanung. Die Verwaltung empfiehlt hierzu, einen Ansatz in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr im Haushalt einzustellen.
Kommunales Fassadenprogramm:
Die Gemeinde kann ein zeitlich begrenztes Kommunales Förderprogramm auflegen, um die Hauseigentümer (hauptsächlich an der Hauptstraße) zur Aufwertung ihrer Anwesen zu animieren. Ziel könnte sein, dass unschöne Gebäude einen neuen Fassadenanstrich erhalten, Zäune erneuert, Fenster ausgetauscht, Einfahrten gepflastert werden usw. Die Umsetzung erfolgt in Kombination mit der vorstehenden Beratung. Bei den Rahmenbedingungen gibt es verschiedenste Möglichkeiten. Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Zuschuss in Höhe von 10-15.000 Euro, max. 25-30% der förderfähigen Kosten angemessen. Eigenleistungen sind in begrenztem Umfang zuzulassen bzw. zu fördern. Wichtig ist, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auch den Sanierungszielen entsprechen. Hier könnte ein Ansatz in Höhe von 30.000 Euro pro Jahr auf die Dauer von drei Jahren im Haushalt eingestellt werden.
Kommunales Geschäftsflächenprogramm:
Ähnlich dem Kommunalen Fassadenprogramm ist beim Geschäftsflächenprogramm das Ziel, den Verkaufsraum bei Ladengeschäften aufzuwerten. Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Zuschuss in Höhe von 10-15.000 Euro, max. 25-30% der förderfähigen Kosten angemessen. Eigenleistungen sind in begrenztem Umfang zuzulassen bzw. zu fördern. Die Maßnahmen könnten mit dem vorstehenden Ansatz beim Fassadenprogramm kombiniert werden.
Erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG:
Gemäß § 177 BauGB i.V.m. § 7h EStG haben Eigentümer von Gebäuden in Sanierungsgebieten die Möglichkeit, auf die Dauer von insgesamt 13 Jahren jeweils bis zu 7% der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten steuerlich absetzen. Der Gemeinde entstehen dabei keinerlei Kosten. Die Sanierungsmaßnahmen sind mit der Gemeinde im Vorfeld abzustimmen. Dann wird eine schriftliche Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde vor Beginn der Maßnahme geschlossen. Diese Vereinbarung regelt den Umfang der Baumaßnahmen und enthält Angaben zu den Modernisierungskosten. Nach Abschluss werden die angefallenen Modernisierungskosten von der Gemeinde geprüft und ein Bescheid erstellt. Dieser dient bei der Steuererklärung als Grundlage für die außerordentliche Abschreibung.