Fallerstraße 2b; Neubau eines Carports
Daten angezeigt aus Sitzung:
2023-17. Sitzung des Gemeinderates, 10.10.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Eigentümer des Anwesens Fallerstraße 2b beantragt die Errichtung eines Carports. Der ostseitige Anbau an die bestehende Garage hat eine Größe von 5,30m x 2,75m. Das Gebäude in Holzbauweise wird mit Flachdachpfannen eingedeckt (12° DN) und überdacht gleichzeitig den Kellerabgang. Der Abstand zur Fallerstraße beträgt min. 1,0m.
Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren (prägenden) Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Carports am Anwesen Fallerstraße 2b, FlNr. 1720. Von § 11 der Ortsgestaltungssatzung (Vorgärten) wird eine Befreiung erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
Datenstand vom 20.11.2023 09:09 Uhr