Waldschluchtweg 135a; Neubau eines Geräteschuppens


Daten angezeigt aus Sitzung:  2023-17. Sitzung des Gemeinderates, 10.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Sitzung am 13.04.2021 (Bauausschuss am 08.04.2021) der Errichtung eines Schuppens auf dem Grundstück FlNr. 2307/17 zugestimmt. 

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hat mit Schreiben vom 01.09.2022 mitgeteilt, dass eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann. Das Vorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, also im Außenbereich. Zu Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich somit nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 BauGB wäre ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es sich dabei um ein privilegiertes Vorhaben, z.B. aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft handelt. Ein solches Vorhaben liegt nicht vor. Der Antrag wurde daraufhin zurückgenommen.

Nun bittet der Eigentümer erneut um Zustimmung zur Errichtung eines Schuppens. Die Kubatur hat sich im Vergleich zum ersten Antrag nicht verändert. Das holzverschalte Gebäude hat eine Größe von 12,00m x 8,00m bei einer Wandhöhe von 4,63m. Die Dachneigung beträgt 30°. 

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das antragsgegenständliche Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich insofern nach § 35 BauGB. Danach sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Da eine landwirtschaftliche Nutzung bereits ausgeschlossen wurde, kommt nur eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Bauvorhaben) in Frage. Dies ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären.

Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

Datenstand vom 20.11.2023 09:09 Uhr