Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter; Anwendung bei der Beseitigung von Splitt im Frühjahr


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö 7

Sachverhalt

Fast alle Gemeinden Bayerns haben von einer Rechtsgrundlage im Straßen- und Wegegesetz Gebrauch gemacht und über den Erlass einer „Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ den Winterdienst auf Gehsteigen und sogenannten Gehbahnen und die Reinigung dieser Flächen auf die Anlieger übertragen, so auch die Gemeinde Bad Kohlgrub mindestens seit dem Jahr 1999.

In der Bevölkerung ist die Verpflichtung für den Winterdienst auf Gehsteigen allgemein bekannt.
In bestimmten Gegenden Süddeutschlands ist die Verpflichtung zur Reinigung als „Kehrwoche“ ebenfalls im Bewusstsein der Bevölkerung und gehört zu den örtlichen Gepflogenheiten, in Oberbayern ist dies jedoch meist unbekannt.

Alljährlich werden in der Regel kurz vor Ostern die Straßen im Ortsbereich mit einer Kehrmaschine insbesondere vom Splitt gereinigt. Da es heuer in der Karwoche nochmals geschneit hat und der Unternehmer, der die Straßenkehrarbeiten für die Gemeinde übernimmt (die Gemeinde hat keine eigene Kehrmaschine) zeitgleich in anderen Gemeinden der Umgebung vor den Feiertagen kehren sollte, wurden nur bestimmte Bereiche in der Ortsmitte gekehrt, die restlichen Straßen folgten versetzt.
Die Bevölkerung wurde über die Tageszeitung auf die Kehrungen hingewiesen und um die Reinigung der Gehsteige gebeten. Sehr viele Anlieger haben sich vorbildlich verhalten und ihre Flächen gesäubert und den Kehricht an den Straßenrand gekehrt, damit dieser von der Kehrmaschine aufgenommen werden konnte.

Leider gibt es jedoch auch Anlieger, die entweder von ihrer Reinigungspflicht nichts wissen oder dieser bewusst nicht nachkommen. Der Bauhof steckt hier in der Zwickmühle und beantragt deshalb eine Anweisung durch einen Beschluss des Gemeinderats.
Einerseits erwartet die Öffentlichkeit saubere Straßen und insbesondere saubere Gehsteige und reagiert überrascht, wenn vom Bauhof zwar die Gehsteige vor öffentlichen Gebäuden und die Straßen mit der Kehrmaschine gereinigt werden, aber die Gehsteige vor Privatgrundstücken nicht gekehrt werden und dort der Splitt und Dreck vom Winter liegen gelassen wird.
Wenn der Bauhof andererseits die Gehsteige vor den Grundstücken kehren würde, bei denen die Anlieger ihrer Pflicht nicht nachkommen, muss der pflichtbewusste Anlieger über seine Abgaben an die Gemeinde bzw. die Allgemeinheit dieses Fehlverhalten indirekt mit bezahlen.  

Die Verwaltung rät aus haftungsrechtlichen Gründen (Verschulden wenn Laub und sonstiger Dreck Abwasseranlagen verstopft und Wasser auf Privatgrundstücken Schäden anrichtet; Splitt und sonstiger Dreck als Gefahrenquelle insbesondere für Zweirad-Fahrer) von einer Aufhebung der Reinigungspflicht dringend ab.

Beschluss

Der Gemeinderat hält an den Verpflichtungen der aktuellen Verordnung fest und beauftragt den Bauhof weiterhin nur die gemeindlichen Flächen zu kehren. Flächen, auf denen die Anlieger ihren Pflichten nicht nachkommen, werden nicht gekehrt. Die Verwaltung wird beauftragt im Gemeindeblatt auf die Verpflichtung und rechtzeitig auf die Kehrtermine im Frühjahr hinzuweisen. Sollten überdurchschnittliche Fälle von Pflichtverletzungen bekannt werden, so ist diesen nachzugehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.07.2019 14:24 Uhr