Stellungnahme von Herrn Georg Doll


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Gemeinderates, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.3.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Kommentierung:
Als Eigentümer der Fl. Nr. 228 lege ich gegen die Abrundungssatzung- und Ergänzungssatzung „Prentstraße 30“ Einspruch ein.
Aufgrund des lehmhaltigen Steilhangs (Höhenunterschied von 5 m auf einer Länge von ca. 6 m im Bereich des Baufensters) besteht die Gefahr eines abrutschen der Geländekante an der Grundstücksgrenze zu Fl. Nr. 228. Für den Obernau-graben bedeutet die Bebauung eine Einschränkung bei zukünftigen Arbeiten am Bachlauf. Ferner besteht die Gefahr einer Überflutung der Fl. Nr. 231/4 bei einem Unwetter am Berg.
Um eine risikofreiere Bebauung zu ermöglichen, würde sich ein Anbau des bestehenden Wohnhauses nach Süden anbieten, da das Grundstück hier flacher und breiter ist, dort wäre auch ein größerer Abstand zum Obernaugraben möglich.

Anlage: Lageplan M 1:1000 mit Höhenlinien
Kopie Lageplan Satzung
Es wird Einspruch gegen die Satzung eingelegt.

Auf die Gefahr von Rutschungsereignissen wird hingewiesen. Zu diesem Punkt hatte bereits das LRA angeregt zu prüfen, ob für die vorzunehmen-den baulichen Maßnahmen besondere Hangsicherungen erforderlich wer-den. Wenn notwendig, sind diese Sicherungen durchzuführen.

Das WWA Weilheim hatte keine Einwände gegen die Bebauung unter Beachtung seiner Auflagen, der Abstand zum Gewässer wurde für ausreichend erachtet. Da es sich bei dem Plangebiet zudem um ein Privatgrundstück handelt, ist eine Einschränkung für Arbeiten am Bachlauf nicht erkennbar. Bereits bei Beteiligung im Zuge der Bauvoranfrage hatte das WWA Weilheim mitgeteilt, dass der Obernaugraben als Wildbach ausgebaut wurde und in der Lage ist, ein hundertjähriges Regenereignis schadlos abzuleiten.

Nach Beschlusslage des Gemeinderates ist die Errichtung eines Wohnhauses innerhalb der Baugrenzen der Satzung möglich. Eine weitere Einschränkung kann durch die Einwände nicht gerechtfertigt werden. Ob und in welcher Weise eine Bebauung an anderer Stelle risikofreier wäre kann nicht nachgewiesen werden. Ob und welche Maßnahmen zur erforderlichen Sicherung einer geplanten Bebauung notwendig werden und welcher Auf-wand dafür erforderlich wird, obliegt dem Bauherrn und den von ihm beauftragten Planern.


Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die bei der Verwirklichung der Baumaßnahme notwendigen Sicherungsmaßnahmen und Erlaubnispflichten sind zu beachten. Die Vermeidung erkennbarer Risiken durch besondere Sicherungsbauweisen ist entsprechend der geltenden Normen und Regeln der Technik sicher zu stellen. Die Verantwortlichkeit hierfür liegt beim Bauherrn und den von ihm beauftragten Planern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.09.2020 11:09 Uhr