Gemeinde Seehausen a. Staffelsee; 2. Änderung des Bebauungsplanes "Östlich der Seestraße und westlich der Bahnhofstraße"


Daten angezeigt aus Sitzung:  2024-08. Sitzung des Gemeinderates, 14.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-08. Sitzung des Gemeinderates 14.05.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Seehausen a. Staffelsee hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2023 beschlossen, ein förmliches Verfahren zur 2. Änderung und Erweiterung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Östlich der Seestraße und westlich der Bahnhofstraße“ in Seehausen a. Staffelsee einzuleiten. Das Änderungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. 

Der rechtskräftige Bebauungsplan vom 16.05.2002 „Östlich der Seestraße und westlich der Bahnhofstraße“ der Gemeinde Seehausen am Staffelsee, mit einer 1.Änderung vom 24.01.2005, soll mit der 2. Änderung und Erweiterung zwei bereits bebaute Grundstücke, Fl.-Nr. 482 und Fl.-Nr. 482/2, in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufnehmen um die planungsrechtliche Voraussetzung für die Sicherung des Baurechts von bereits vorhandenen Bestands-Wohngebäuden zu schaffen. Außerdem soll für einen beabsichtigten Ersatzbau auf Fl.-Nr. 482 Baurecht geschaffen werden. Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes hat das Ziel, Wohnraum für die Bevölkerung zu sichern, Art und Maß der baulichen Nutzung, die Zahl der Wohneinheiten sowie die Unterbringung des ruhenden Verkehrs zu regeln. 

Die Grundstücke Fl.-Nr. 482 und Fl.-Nr. 482/2 der Gemarkung Seehausen werden westseitig in den bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen. Der Geltungsbereich vergrößert sich daher um ca. 3.300 m². Die Erweiterung des Bebauungsplanes ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt und wird überdies auf 3 Seiten (Ost-Nord-West) U-förmig von rechtsgültigen qualifizierten Bebauungsplänen umschlossen.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird die Gemeinde Bad Kohlgrub als Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren beteiligt. Wir erhalten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.05.2024. Werden bis zum Fristablauf keine Äußerungen vorgebracht, wird davon ausgegangen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, keine Bedenken gegen die 2. Änderung des „Östlich der Seestraße und westlich der Bahnhofstraße“ der Gemeinde Seehausen a. Staffelsee zu äußern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.06.2024 10:12 Uhr