Der Antragsteller hat am 29.07.2024 einen Vorbescheid für den Bau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit untergeordneter gewerblicher Nutzung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 201 der Gemarkung Oberölsbach beantragt. Dieser Antrag wurde in der Gemeinderatssitzung vom 19.09.2024 unter Tagesordnungspunkt 5.7 behandelt und es wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Im Nachgang zur Sitzung wurde festgestellt, dass die Lage der geplanten Halle mit der angedachten Ortsumgehung der Kreisstraße NM8 für Oberölsbach kollidiert. Diese Problematik wurde von Seiten der Gemeinde mit dem Antragsteller besprochen.
Mit Bescheid vom 14.10.2024 wurde das Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. eingestellt, da der Antragsteller nachgeforderte Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht hat.
Am 07.11.2024 hat der Antragsteller einen neuen Antrag auf Vorbescheid für den Bau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit untergeordneter gewerblicher Nutzung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 201 der Gemarkung Oberölsbach eingereicht.
Die Gemeinde prüft im Baugenehmigungsverfahren die gesicherte Erschließung und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit.
Die Größe der landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit untergeordneter gewerblicher Nutzung mit den Maßen 21,50 m x 13,00 m (279,50 m²) ist identisch zum ersten Antrag. Die Lage der Maschinenhalle wurde wegen der angedachten Ortsumgehung für Oberölsbach in nordöstliche Richtung verschoben.
Laut dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz gilt außerhalb der Ortsdurchfahrten für Kreisstraßen eine Anbauverbotszone von 15 m und eine Anbaubeschränkungszone von 30 m für Entfernungen vom Straßenrand. Laut dem vorgelegten Lageplan dürfte sich die Halle mit der neuen Lage außerhalb der Anbauverbotszone von 15 m zur angedachten Ortsumgehung für die Kreisstraße NM8 befinden, jedoch innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 30 m. Bei Bauvorhaben innerhalb der Anbaubeschränkungszone ist die Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich. Die Prüfung und Entscheidung über die Zustimmung obliegt der Straßenbaubehörde des Landkreises Neumarkt.
Die Maschinenhalle soll laut Antragsteller landwirtschaftliche Funktionen übernehmen und es ist auch angedacht, elektrische Speicher zum Laden von elektrisch betriebenen Traktoren einzubauen. Deshalb soll neben der Halle zusätzlich ein Trafo mit den Maßen 6,00 m x 2,50 m errichtet werden.
Das zur Bebauung beabsichtigte Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Es liegt im Landschaftsschutzgebiet „Sindlbachtal“. Die gesicherte Erschließung ist gegeben, da das Grundstück an der Gemeindeverbindungsstraße Oberölsbach – Irleshof anliegt.
Eine eventuell benötigte Wasserver- und Abwasserentsorgung muss in einem zukünftigen Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB), das sich das Bauvorhaben im baurechtlichen Außenbereich befindet.
Es wäre möglich, dass sich für das Bauvorhaben eine land- bzw. forstwirtschaftliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ergibt, wenn es einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Diese Prüfung nimmt im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Vorbescheid derzeit parallel das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor. Sollte sich eine entsprechende Privilegierung ergeben und auch das Sachgebiet „Naturschutz“ am Landratsamt keine Einwände auf Grund der Situierung im Landschaftsschutzgebiet vorbringen, erscheint das Bauvorhaben zulässig, da sich ein Entgegenstehen von, von der Gemeinde zu prüfenden, öffentlichen Belangen nicht aufdrängt bzw. nicht ersichtlich ist.
Die Nachbarzustimmung wurde nicht eingeholt.