Die Antragstellerin plant die Errichtung zweier Gauben/Querbauten, jeweils eine auf der Ost- und Westseite der Dachfläche, mit den Maßen 14,20 m x 3,85 m. Die Außenwände des Gebäudes bleiben unverändert bestehen, auf diesen sollen die Gauben aufgesetzt werden. Die Gebäudehöhe bleibt ebenfalls unverändert, da die Gaubendächer auf der Mittelpfette aufliegen sollen. Durch den Einbau der zwei Gauben in die beiden Dachflächen und über die gesamte Gebäudelänge soll nutzbarer Wohnraum gewonnen werden, da die Dachschrägen im Zuge der Baumaßnahme „entfallen“ würden. Diesen gewonnenen Wohnraum will die Antragstellerin für zwei Kinderzimmer nutzen.
Da es sich bei den geplanten Dachgauben aufgrund der Größe nicht mehr um untergeordnete Dachgauben handelt, muss ein sogenanntes vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO durchgeführt werden.
Das bestehende Wohngebäude befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „An der Staatsstraße.“ Dieser enthält hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keine für das Vorhaben relevanten Festsetzungen, daher ist der Bauantrag nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Bauvorhaben fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.
Da das Gebäude teilweise und somit auch die geplanten Gauben auf der Ostseite innerhalb des unter Punkt 5.4 des Bebauungsplanes „An der Staatsstraße“ festgesetzten Sichtdreieckes liegt, das von jeder Bebauung, Bepflanzung und Ablagerung von Gegenständen über einen Meter Höhe über Straßenoberkante freizuhalten ist, liegt, ist eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes erforderlich. Die Erteilung der notwendigen Befreiung ist im Hinblick auf die bereits erteilten oder tatsächlich bestehenden Befreiungen vertretbar, zumal die bereits bestehende Gaube auf der Ostseite des Gebäudes ebenfalls im Sichtdreieck liegt.
Ob ggf. noch Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie z.B. den
Abstandsflächen erforderlich sind, wird vom Landratsamt geprüft.
Die Erschließung ist gesichert durch Bestand.
Die Nachbarbeteiligung ist vollständig.