Die Firma Windpower Unterried 1 GmbH & Co. KG betreibt in der Gemarkung Litzlohe eine Windkraftanlage (WEA). Die WEA weist eine installierte Leistung von mehr als 1.000 kW auf (3.054 kW). Die Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Nr. 30 EEG 2023 der WEA erfolgte am 11.03.2014.
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) enthält im § 6 eine Regelung, wonach eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der WEA enthalten ist.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG 2023 sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlagen betroffen sind, finanziell beteiligen.
Bei Windenergieanlagen an Land dürfen gem. § 6 Abs. 2 EEG 2023 sowohl die Gemeinden am Anlagenstandort als auch die umliegenden Gemeinden beteiligt werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt hat. Dabei sind alle Gemeinden anteilig zu berücksichtigen, deren Gebiet zumindest teilweise in einem Radius von 2,5 Kilometern um die Turmmitte der Windenergieanlage liegt.
Sind mehrere Kommunen betroffen, müssen die Anlagenbetreiber allen betroffenen Gemeinden eine Zahlung anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet anbieten. Den betroffenen Gemeinden dürfen Beträge von insgesamt höchstens 0,2 Cent je Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden.
Die finanzielle Beteiligung wird gem. § 6 Abs. 1 EEG 2023 als einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung ausgezahlt. Durch sie sollen die Akzeptanz der Energiewende vor Ort gesteigert und Strafbarkeitsrisiken wegen Korruptionsdelikten ausgeschlossen werden. Vereinbarungen über solche Zuwendungen bedürfen gem. § 6 Abs. 4 EEG 2023 der Schriftform.
Der Betreiber der „WEA Unterried 1“ in der Gemarkung Litzlohe bietet der Gemeinde Berg nunmehr diese aus § 6 EEG 2023 mögliche finanzielle Beteiligung an. Der Betreiber verpflichtet sich, der Gemeinde Berg als betroffene Kommune gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 5 EEG 2023 Zuwendungen in anteiliger Höhe des insgesamt an alle betroffenen Kommunen zu zahlenden Betrages in Höhe von 0,2 ct/kWh ohne Gegenleistung zu zahlen. Der Anteil der Gemeinde Berg beläuft sich auf 0,381.
Die Zahlung des Betrages erfolgt als einseitige Leistung des Betreibers an die Gemeinde Berg ohne jedweden – direkten oder indirekten – Gegenleistungsanspruch des Betreibers. Die Gemeinde Berg ist aufgrund dieses Vertrages nicht verpflichtet, irgendeine – direkte oder indirekte – Handlung oder Unterlassung für den Betreiber vorzunehmen.
Die Zahlung erfolgt ohne jedwede Zweckbindung an die Gemeinde Berg, und die Gemeinde Berg kann ohne jede Mitwirkung oder Einflussnahme des Betreibers über die Verwendung der nach § 1 dieses Vertrages gezahlten Zuwendung selbstbestimmt entscheiden.
Gemäß dem vorliegenden 1. Nachtrag zu diesem Vertrag beginnt der Vertrag mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Vertrages rückwirkend zum 01.01.2023. Die Laufzeit ist befristet und endet am 31.12. des 20. Jahres nach der EEG-Inbetriebnahme der WEA (EEG-Förderzeitraum).