Mit Schreiben vom 02.04.2024 fragte ein Bürger aus Häuselstein bzgl. der Bebaubarkeit eines Teilstücks seines Grundstücks mit der Fl.-Nr. 10/1 der Gemarkung Stöckelsberg mit zwei Einfamilienhäusern an und beantragte parallel den Erlass einer Einbeziehungssatzung für den Teilbereich. Den Kindern des Häuselsteiner Bürgers soll durch die Einbeziehung die Möglichkeit geschaffen werden, ortsansässig bleiben zu können bzw. wieder in den Heimatort zurückziehen zu können.
In den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Häuselstein einbezogen werden soll eine Fläche von ca. 2.000 m².
Ein Angebot eines Planungsbüros zur Erarbeitung der Einbeziehungssatzung liegt bereits vor, wurde jedoch noch nicht beauftragt, da abgewartet werden soll, ob sich der Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 20.06.2024 für eine Abrundung von Häuselstein durch die zwei neu zu schaffenden Bauparzellen entscheidet.
Die Kostenübernahme der Planungsarbeiten wurde durch den Antragsteller bereits erklärt, da er das Hauptinteresse an dem Erlass einer Einbeziehungssatzung hat.
Vom Bauamt des Landratsamtes wurde bereits eine positive Haltung in Bezug auf die beabsichtigte Einbeziehung vernommen, sofern im Verfahren keine hindernden Stellungnahmen der Fachstellen eingehen.
Hinsichtlich der verkehrstechnischen Erschließung müssten voraussichtlich Grunddienstbarkeiten hinsichtlich der Überfahrung des Grundstücks mit dem Bestandsgebäude eingetragen und nachgewiesen werden.
In Bezug auf die Wasserversorgung erscheint eine Erschließung möglich.
Der Ort Häuselstein ist nicht an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Berg angeschlossen. Demnach müsste die Entsorgung der Abwässer über dezentrale Kleinkläranlagen erfolgen.
Im Norden des Grundstücks befinden sich biotopkartierte Baum- und Gebüschhecken. Sollte die Einbeziehung weiterverfolgt werden, sollte im Rahmen des Beteiligungsverfahrens besonderes Augenmerk auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde gelegt werden.
Das den Gemeinderäten übermittelte Luftbild dient lediglich der Visualisierung des ungefähren zukünftigen Geltungsbereichs. Eine detailliertere Planung wird erstellt, sobald der Gemeinderat zum „OB“ der Einbeziehungssatzung in heutiger Sitzung entscheiden hat.