Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  59. Gemeinderatssitzung, 21.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 59. Gemeinderatssitzung 21.11.2024 ö 11

Sachverhalt

Der Neuerlass einer Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. hat die Überarbeitung der Satzung der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS) zur Folge. Der von der Verwaltung ausgearbeitete Entwurf einer neuen Friedhofsgebührensatzung) liegt den Mitgliedern des Gemeinderates vor.
Die wesentlichen Änderungen im neuen Satzungsentwurf lauten wie folgt:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS)
  • § 4 „Grabnutzungsgebühr“ (1):

Grabstätte
Grabnutzungsgebühr NEU
Steigerung in €
Steigerung in %
  1. Einzelgrabstätte
35,00 €
12,50 €
55,56%
  1. Doppelgrabstätte
55,00 €
17,50 €
46,67%
  1. Kindergrabstätte
20,00 €
7,50 €
60,00%
  1. Urnen-Erdgrabstätte
65,00 €
NEU
  1. Urnen-Erdgrab-Nische
65,00 €
20,00 €
44,44%
  1. Urnen-Nische
65,00 €
20,00 €
44,44%
  1. Baumgrabstätte
65,00 €
NEU

§ 5 „Leichenhausgebühren“ (1):

Benutzungsgebühr
NEU
Steigerung in €
Steigerung in %
Leichenhaus/
Aussegnungshalle
100,00 €
25,00 €
25,00%

  • § 6 „Sonstige Gebühren“ (7):
      • Die Urnenverschlussplatten der Urnen-Nischen, Urnen-Erdgrab-Nischen sowie Urnenstelen mussten nach Erlass der Satzung von 2014 vom Nutzungsberechtigten nicht bezahlt werden. Man ging davon aus, die Urnenverschlussplatten wiederzuverwenden. Dies ist nicht der Fall, die Urnenverschlussplatten können nicht mehr wiederverwendet werden (Abnutzung). 
      • Deshalb ist es wie in anderen Kommunen nun Praxis, dass die Urnenverschlussplatten von den Nutzungsberechtigten erworben werden, zum jeweiligen tatsächlichen Preis (unterschiedliche Urnenverschlussplatten, siehe Übersicht „Urnengräber“).
      • Die Beschriftung der Urnenverschlussplatten und die Gravur der Namensschilder erfolgt nach Auftrag durch den Nutzungsberechtigten über die Gemeinde durch die ausführenden Firmen zum tatsächlichen Preis. Dieser wird durch die Gemeinde weiterverrechnet.

Diskussionsverlauf

Gemeinderatsmitglied Karin Zaschka möchte wissen, wie das Procedere bezüglich der neuen Aussegnungshalle sei, wie zum Beispiel Schlüssel und Reinigung. Bürgermeister Bergler teilt hierzu mit, dass dies vollständig Herr Götz übernimmt. Gemeinderatsmitglied Johannes Hierl stellt seine Nachfrage, ob die Friedhofsgebührensatzung die Kosten abdeckt oder sich auf eine Kostenannäherung belaufen wird. Leiter der Finanzabteilung Thomas Stepper teilt mit, dass eine Kostenannäherung der Fall sei.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die im Entwurf vorliegende 
  • Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS) 
als Satzung der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. 
Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und liegt dieser Niederschrift als Anlage bei.
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.12.2024 11:13 Uhr