Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten auf der bestehenden Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 472/1 der Gemarkung Sindlbach in Sindlbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  60. Gemeinderatssitzung, 12.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 60. Gemeinderatssitzung 12.12.2024 ö 4.3

Sachverhalt

Auf der bestehenden Tiefgarage soll ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten errichtet werden. Im Zuge der Baumaßnahme sollen auch Änderungen im Kellergeschoss durchgeführt werden. Die bestehende Tiefgarage soll weiter als solche genutzt werden.  
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplanes, daher richtet sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB (Einfügen in die Umgebungsbebauung). 
Die Umgebungsbebauung umfasst im Norden ein angrenzendes Gewerbe, welches vom Landratsamt Neumarkt in einem Genehmigungsverfahren im Jahr 2015 für Fl.-Nr. 469/1 hinsichtlich der Immissionsprüfung als Mischgebiet eingestuft wurde und bei dem sich auf der Fl.-Nr. 472/1 bereits Gewerbefläche befindet. Westlich, südöstlich und südlich grenzt Wohnbebauung an. 
Beim Maß der baulichen Nutzung sind vor allem die Höhe und die Grundmaße zu betrachten. 
Die Aufstockung auf die bestehende Tiefgarage soll in offener Bauweise mit zwei rückversetzten (Stufen-) Vollgeschossen und einem flachen Pultdach mit 7 ° Dachneigung ausgeführt werden. Mangels genauer Angaben kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei der bestehenden Tiefgarage um ein Vollgeschoss handelt. Sollte sich ergeben, dass die Tiefgarage auch als Vollgeschoss zu bewerten ist, würde das Gebäude somit aus drei Vollgeschossen bestehen. Die umliegenden Wohngebäude wurden entweder mit 2 Vollgeschossen oder mit einem Vollgeschoss und Dachgeschoss errichtet. Die mittlere Gebäudehöhe an der nordwestlichen Gebäudeecke zur Waldstraße wäre laut den vorgelegten Plänen ca. 9,35 m und die maximale Gebäudehöhe des Pultdaches zur Waldstraße würde ca. 11,75 m betragen, wobei ein Teil der bestehenden Tiefgarage in den Hang eingebaut ist. 
Die Grundfläche der bestehenden Tiefgarage beträgt ca. 297 m², die bisher größten bestehenden Bebauungen in der Umgebungsbebauung haben 268 m² (Wohnhaus in der Bischberger Straße) sowie 240 m² (Gewerbetrieb des Antragstellers in der Waldstraße). Das Verhältnis der Gebäudegrundflächen (ca. 455 m² inkl. 158 m² Bestand) auf Fl.-Nr. 472/1 zur Grundstücksgröße (1183 m²) mit 0,38 unproblematisch.
Ob sich durch die Höhe des geplanten Gebäudes Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ergeben, kann nicht beantwortet werden, da nicht bekannt ist, welcher Schattenwurf durch die Höhe des Gebäudes auf die umliegenden Gebäude fällt. 
Es wurden 5 Stellplätze (4 Tiefgaragenplätze und 1 Stellplatz links neben dem Tiefgaragentor) nachgewiesen, dies ist ausreichend gemäß den Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung. 
Durch die Lage der bestehenden Tiefgarage ergibt sich für die Aufstockung eine Bebauung fast direkt an der vorhandenen Grundstücksgrenze. Das Nachbargrundstück (Fl.-Nr. 469/1), das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers ist, ist mit einer Lagerhalle bebaut. Die Abstandsflächen dieser beiden benachbarten Gebäude überdecken sich. Da sich Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO nicht überdecken dürfen, wurde eine isolierte Abweichung von den vorgenannten Abstandsvorschriften beantragt und die Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück 469/1 vorgelegt. Laut den Angaben des Antragstellers kann für beide Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit unterstellt werden. Die Entscheidung über die Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften obliegt der Bauaufsichtsbehörde.
Die Erschließung ist gesichert durch Bestand.
Die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.

Diskussionsverlauf

Gemeinderatsmitglied und Bauherr Michael Hierl teilt dem Gremium auf Nachfrage mit, dass die Verschattung durch sein geplantes Bauvorhaben überwiegend auf seinem eigenen Grundstück sei. Alle Bewohner fänden einen Stellplatz in der dafür bereits vorhandenen Tiefgarage oder auf der Hofstelle der Familie Hierl. Laut Aussage seines Architekten belaufe sich das Gebäude über zwei Geschosse, da die bereits vorhandene Tiefgarage nicht als ein Vollgeschoss gerechnet werden kann.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben hinsichtlich der von der Gemeinde zu prüfenden Belange (Einfügen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil sowie Erschließung) das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.01.2025 10:54 Uhr