Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in ein Wohngebäude mit Aufstockung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 26 der Gemarkung Hausheim in Hausheim


Daten angezeigt aus Sitzung:  65. Gemeinderatssitzung, 27.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 65. Gemeinderatssitzung 27.03.2025 ö 5.1

Sachverhalt

Die Bauantragsteller beabsichtigen die Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in ein Wohngebäude mit Aufstockung. Im Erdgeschoss sollen 107,53 m² der Grundfläche als Garage genutzt werden, außerdem sollen dort u.a. ein Technikraum, ein Hauswirtschaftsraum, ein WC, ein Abstellraum und ein Lagerraum entstehen. Im aufgestockten Dachgeschoss sind die Wohn- und Schlafräume sowie die Küche mit Speis, Bad sowie Dusche/WC und eine Terrasse geplant. Von der Terrasse führt eine Spindeltreppe in den Garten. 
Der betroffene Teil des Grundstückes ist im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und ist damit nach § 34 BauGB zu beurteilen. 
Das aufgestockte Gebäude hat ein Satteldach mit 42 Grad Dachneigung und eine Höhe von 9,46 m. Auf der Dachfläche im Westen in Richtung Kaltenbachstraße soll eine Schleppgaube mit 6,0 m Breite eingebaut werden. Das bestehende Zweifamilienhaus mit Satteldach auf dem Grundstück hat eine Höhe von ca. 10,20 m. Das im Norden angrenzende Nebengebäude des Nachbarn hat eine Höhe von 8,26 m. Das Bauvorhaben fügt sich somit in die Umgebungsbebauung ein.
Die Erschließung ist über die Bestandsleitungen auf dem Grundstück gesichert. 
Die Nachbarbeteiligung ist vollständig. Ein Nachbar hat seine Zustimmung nicht erteilt. 
Außerdem haben die Antragsteller folgende isolierte Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften beantragt:

  • Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen auf der Nordseite zu Flur-Nr. 24 der Gemarkung Hausheim

  • Abweichung von der Errichtung einer Brandwand auf der Nordseite zu Flur-Nr. 24 der Gemarkung Hausheim

Der betroffene Nachbar hat seine Zustimmung zu den genannten Abweichungen erteilt.
Die Entscheidung über die beiden isolierten Abweichungen liegt bei der Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Neumarkt, da es sich dabei um bauordnungsrechtliche Vorschriften handelt.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.04.2025 09:06 Uhr