Gestaltung des Stimmzettels


Daten angezeigt aus Sitzung:  51. Gemeinderatssitzung, 28.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 51. Gemeinderatssitzung 28.02.2024 ö 7

Sachverhalt

Der Stimmzettel gibt den Text der zur Abstimmung gestellten Fragestellungen sowie eine Stichfrage wieder. 

Am Abstimmungstag finden zwei Bürgerentscheide statt, nämlich sowohl über das vom Gemeinderat soeben beschlossene Ratsbegehren als auch über das in dieser Sitzung für zulässig erklärte Bürgerbegehren. Die Fragestellungen sind damit auf einem Stimmzettel aufzuführen. 

Die Fragestellung des Ratsbegehrens wird dabei vor der mit dem Bürgerbegehren gestellten Frage aufgeführt (§ 22 Abs. 3 Satz 3 BBS). Das Ratsbegehren erhält somit die Reihenfolge Nr. 1 (Bürgerentscheid 1) und das Bürgerbegehren erhält die Reihenfolge Nr. 2 (Bürgerentscheid 2).

Außerdem ist abschließend eine Stichfrage auf dem Stimmzettel aufzuführen (Art. 18a Abs. 12 Satz 3 GO, § 8 Abs. 2 BBS).

Der Stichentscheid hat allerdings nur dann Bedeutung, wenn die beiden gleichzeitig durchgeführten Bürgerentscheide jeweils für sich genommen das Abstimmungsquorum erreichen und zusätzlich zu einem widersprüchlichen Abstimmungsergebnis führen würden. Erreicht nur ein Bürgerentscheid das erforderliche Abstimmungsquorum, liegt keine widersprüchliche Entscheidung vor, zumal der andere - eigentlich widersprüchliche - Bürgerentscheid dann mangels ausreichender Stimmenanzahl ungültig ist. In diesem Falle ist der ohnehin nur (hilfsweise) für einen widersprüchlichen Ausgang vorgesehene Stichentscheid bedeutungslos. Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn beide Bürgerentscheide das erforderliche Quorum verfehlen.

Beim Stichentscheid selbst verlangt das Gesetz kein Abstimmungsquorum. Für den seltenen Fall, dass sich in der Stichfrage für keinen der beiden widersprüchlich ausgegangenen Bürgerentscheide eine Mehrheit ergäbe (Stimmengleichheit), würde der Bürgerentscheid gelten, dessen Frage mit der höheren Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist (Art. 18a Abs. 12 Satz 5 GO).

Die Stichfrage ist durch den Gemeinderat so zu fassen, dass eine eindeutige Klärung des streitigen Gegenstandes erreicht wird; gegebenenfalls auch dann, wenn sich die Beantwortung der beiden Bürgerentscheide nicht nur bei einem jeweils mehrheitlichen „Ja“, sondern auch bei einem jeweils mehrheitlichen „Nein“ widersprechen.

Die Verwaltung empfiehlt unter Berücksichtigung der soeben geschilderten Sach- und Rechtslage sowie auf der Grundlage des für den vorliegenden Fall durch die Literatur entwickelten Musters zur Gestaltung von Stimmzetteln folgende Formulierung der Stichfrage (vgl. Kommentar Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Bayern, Kennzahl 35.20, Muster 7):

"Werden die bei Bürgerentscheid 1 und 2 zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit Ja oder jeweils mehrheitlich mit Nein beantwortet: Welche Entscheidung soll dann gelten?"


Die Verwaltung empfiehlt unter Berücksichtigung der o. a. Sach- und Rechtslage sowie auf der Grundlage des für den vorliegenden Fall durch die Literatur entwickelten Musters folgende Gestaltung des Stimmzettels:

Diskussionsverlauf

Gemeinderatsmitglied Simon Lehmeyer ist der Meinung, dass die Fragestellungen auf dem Stimmzettel nicht deutlich genug sind und von Bürgern evtl. nicht verstanden werden könnten.
Der 1. Bürgermeister weist darauf hin, dass der Stimmzettel - wie rechtlich vorgesehen – erstellt worden ist.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Inhalt des Stimmzettels - mit Bürgerentscheid 1 = Ratsbegehren und Bürgerentscheid 2 = Bürgerbegehren sowie der Stichfrage - in der o. g. Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.03.2025 10:54 Uhr