Neuerlass der Entgeltordnung für das Hallenbad der Gemeinde Berg mit Liegewiese


Daten angezeigt aus Sitzung:  64. Gemeinderatssitzung, 27.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 64. Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö 7

Sachverhalt

Den Mitgliedern des Gemeinderates liegt die neu zu erlassende Entgeltordnung für das Hallenbad der Gemeinde Berg mit Liegewiese vor.
Die Benutzungsentgelte (Eintrittspreise) gelten unverändert weiter fort. Es wurde in § 1 ein Absatz 2 eingefügt, welcher besagt, dass in den Entgelten die jeweils gültige Mehrwertsteuer enthalten ist.
Für den Haushaltsabschnitt A57 (Hallenbad Berg) hat sich die steuerliche Situation wie folgt entwickelt:
>Jahressteuergesetz 2024 (Verkündung im Bundesgesetzblatt am 05.12.24): Änderung des § 27 Abs. 22a UStG, damit Verlängerung des Optionszeitraums zur Anwendung von § 2b UStG (Neuregelung Unternehmerbegriff juristische Personen des öffentlichen Rechts) bis 31.12.2026 
>aber: Zahlen der aktuell erfolgenden Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2024 haben gezeigt, dass der Jahresumsatz der nicht hoheitlichen Tätigkeiten des Hallenbads im Kalenderjahr 45.000 Euro überschritten hat. Nachdem die 2024 bestehenden Belegungspläne auch unverändert für das Jahr 2025 gelten und weiterhin eine hohe Auslastung angedacht ist, ist nach Rücksprache mit dem Steuerberater der Gemeinde Berg von einem nachhaltigen Überschreiten im Sinne von Nummer 4.1 der Körperschaftssteuerrichtlinien auszugehen. In der Tatsache, dass der Jahresumsatz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 45.000 Euro nachhaltig übersteigt, ist ein wichtiger Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass die Tätigkeit (Betrieb des Hallenbads) von einigem wirtschaftlichen Gewicht ist.
Aufgrund der Ausführungen des § 4 Körperschaftssteuergesetzes sowie vorgenannter Bestimmung der Körperschaftssteuerrichtlinien ist die Anmeldung eines Betriebs gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts rückwirkend zum 01.01.2024 vorgesehen.
Der Steuerberater der Gemeinde Berg wird dies zusammen mit der damit erforderlichen steuerlichen Korrektur der Umsätze des Hallenbads im 2024 bei der Abgabe der Jahressteuererklärung 2024 durchführen.
Damit ist die Gemeinde im Bereich des Hallenbads nach aktuellem Umsatzsteuerrecht („altes Recht“) durch das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art umsatzsteuerpflichtig (Ausweisung von „Mehrwertsteuer“ bei Einnahmen mit Ausnahme von Beistandsleistungen [da noch „altes Umsatzsteuerrecht] bzw. „vorsteuerabzugsberechtigt“ nach Quote der Belegung für Ausgaben).
Aktuell werden die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (Umstellung von Haushaltsstellen, Einführung von USt-Absummierungs- und Verrechnungskonten, Quotenermittlung Belegungen für Vorsteuerabzugsberechtigung, Kostenaufteilungen bzw. -splittungen, organisatorische Regelungen usw.) in der Verwaltung geschaffen, um eine ordnungsgemäße Verbuchung der Umsätze unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen. Die Hallenbadkasse als Zahlstelle wurde auch entsprechend umgestellt.
Zudem wird mit der Regierung der Oberpfalz nach Vorliegen der erstellten Steuererklärung 2024 abgestimmt, wie mit der noch ausstehenden Schlussrate des Zuwendungsverfahrens „Neubau Sportzentrum Berg mit Sanierung des Hallenbads“ in Höhe von 190.000 Euro weiter verfahren wird (Thema Vorsteuerabzugsberechtigung bei FAG-Zuwendungsverfahren).

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den von der Verwaltung ausgearbeiteten Entwurf der Entgeltordnung für das Hallenbad der Gemeinde Berg mit Liegewiese. Die Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 19.12.2022 außer Kraft.
Der Entwurf dieser Entgeltordnung, welcher der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Dokumente
Hallenbad Berg_Entgeltordnung_01.01.2025 (.pdf)

Datenstand vom 13.03.2025 09:59 Uhr