Erlass einer Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  67. Gemeinderatssitzung, 27.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 67. Gemeinderatssitzung 27.05.2025 ö 5

Sachverhalt

Der Bayerische Landtag hat am 10. Dezember 2024 das Erste und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen. Die im Ersten Modernisierungsgesetz in § 12 und im Zweiten Modernisierungsgesetz vorgesehenen Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Änderungen in den §§ 11 und 13 des Ersten Modernisierungsgesetzes, die das gemeindliche Satzungsrecht betreffen, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. 

Im gemeindlichen Satzungsrecht findet mit Inkrafttreten der Änderungen der §§ 11, 13 des Ersten Modernisierungsgesetzes am 1. Oktober 2025 ein Systemwechsel statt. Stellplatz- und Spielplatzpflicht werden kommunalisiert, Freiflächengestaltungs- und Grünordnungssatzungen treten außer Kraft und können künftig nicht mehr erlassen werden. Eine Stellplatzpflicht gilt nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 neue Fassung BayBO künftig nur noch, wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 neue Fassung BayBO angeordnet hat. Hinsichtlich der festgelegten Anzahl der Stellplätze gilt eine Obergrenze, die sich aus dem ebenso überarbeiteten Anhang zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ergibt. Bestehende Stellplatzsatzungen gelten nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 neue Fassung BayBO fort, wenn sie die in der Anlage zur GaStellV festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten oder sie Bestandteil eines Bebauungsplans (Art. 81 Abs. 2) sind. Im Übrigen treten bestehende Stellplatzsatzungen mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft (Art. 83 Abs. 5 Satz 3 neue Fassung BayBO). 

Da die Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. bisher noch keine Stellplatzsatzung erlassen hat, muss spätestens zum 01.10.2025 eine Stellplatzsatzung erlassen werden, die der neuen Ermächtigungsgrundlage entspricht, damit im Gemeindegebiet Berg b. Neumarkt i.d.OPf. weiterhin eine Stellplatzpflicht gilt. 

Eine Stellplatzsatzung kann nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung unter anderem folgenden Inhalt haben:
  • Regelung, bei welcher baulichen Maßnahme eine Stellplatzpflicht gelten soll: Bei der
Errichtung von Anlagen und/oder bei der Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen (ausgenommen Nutzungsänderungen und Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken sowie Aufstockungen von Wohngebäuden), Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 a), b) neue Fassung BayBO.
  • Stellplatzzahlen: Entweder werden keine eigenen Stellplatzzahlen festgelegt (dann Geltung der Stellplatzzahlen der Anlage zur GaStellV), oder es wird ganz oder teilweise von den in der Anlage zur GaStellV enthaltenen Stellplatzzahlen nach unten abgewichen, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 c) neue Fassung BayBO. Die Festsetzung höherer Stellplatzzahlen ist nicht mehr möglich.
  • Art und Weise des Stellplatznachweises: Nachweis der Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem in der Nähe gelegenen Baugrundstück.

Der Satzungsentwurf der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. liegt als Anlage bei und wurde auf Grundlage einer Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages erstellt. In der Satzung wird festgelegt, dass sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) in ihrer jeweils gültigen Fassung bemessen soll. Die Satzung soll zum 01. Oktober 2025 in Kraft treten. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die im Entwurf vorliegende Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) als Satzung der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. 
Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und liegt dieser Niederschrift als Anlage bei.
Die Satzung tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.06.2025 08:57 Uhr