Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Innere Sandn (Deckblatt Nr. 1)“.
Mit dem Antrag auf Vorbescheid begehrt der Antragsteller die Klärung folgender Fragen:
1. Ist die Abweichung der Planung mit zwei freistehenden EFH genehmigungsfähig?
2. Ist die Abweichung der Dachform und Dachdeckung genehmigungsfähig?
3. Ist die Überschreitung der Baugrenzen nach Osten und Westen genehmigungsfähig?
4. Ist der Stellplatznachweis in der geplanten Tiefgarage genehmigungsfähig?
5. Ist die Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße für EFH genehmigungsfähig?
6. Ist die Überschreitung der GRZ2 um 0,03 genehmigungsfähig?
Die Fragen sind deckungsgleich mit den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan.
Die Verwaltung stellt zu den Fragen wie folgt fest:
Zu 1.: Auf Grund der niedrigeren Gesamthöhe sowie der geringeren Grundfläche der beantragten Gebäude im Vergleich zur Umgebungsbebauung drängt sich kein städtebaulicher Grund auf, weshalb im vorliegenden Fall stringent an explizit einem Einfamilienhaus auf dem Baugrundstück festgehalten werden sollte. Vielmehr ist im Bebauungsplan geregelt, dass sich 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück befinden dürfen. Ob sich diese in zwei abgetrennten Gebäuden befinden ist nach Ansicht der Verwaltung nicht relevant.
Zu 2.: In unmittelbarer Umgebung befinden sich bereits mehrere Häuser mit Flachdächern.
Zu 3.: Auf Grund der niedrigeren Gesamthöhe sowie der geringeren Grundfläche der beantragten Gebäude im Vergleich zur Umgebungsbebauung drängt sich kein städtebaulicher Grund auf, weshalb im vorliegenden Fall stringent die Baugrenzen eingehalten werden müssen, zumal die Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen eingehalten werden.
Zu 4.: Der Stellplatznachweis wird durch die geplante Tiefgarage als erfüllt angesehen, sofern die Stellplätze die Maße nach GaStellV einhalten. Die Prüfung obliegt der Bauaufsichtsbehörden, dem Landratsamt Neumarkt i.d.OPf..
Zu 5.: Durch die geringere Grundfläche der beantragten Gebäude wird eine geringere Grundstücksfläche als 450 m² als ausreichend erachtet.
Zu 6.: Die Überschreitung der GRZ wird als geringfügig angesehen.
Der Bauherr führt in seinem Anschreiben aus, dass die Planung mit den zwei Einfamilienhäusern den Übergang zur bestehenden kleinteiligen Einfamilienhaus-Bebauung nach Norden entschärft. Die Verwaltung teilt diese Ansicht.
Die Erschließung ist gesichert. Die Nachbarunterschriften wurden im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid nicht eingeholt.