Entscheidung über die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme
Daten angezeigt aus Sitzung:
51. Gemeinderatssitzung, 28.02.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat darüber zu entscheiden, ob er die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme durchführt (Art. 18a Abs. 14 Satz 1 GO).
Eine Entscheidung über die Durchführung der vom Bürgerbegehren verlangten Maßnahme würde - entsprechend der Fragestellung - bedeuten, dass die Gemeinde die mit dem Bürgerbegehren geforderten rechtlich zulässigen Maßnahmen folglich auch ergreift, damit die Planungen für die Ortsumfahrung der Staatsstraße 2240 um die Ortschaft Berg gestoppt und nicht fortgeführt würden.
Diese Vorgehensweise käme in Betracht, wenn der Gemeinderat mit den Initiatoren des Bürgerbegehrens insofern eine einvernehmliche Lösung anstrebt. Denn nur in diesem Fall würde ein Bürgerbegehren entfallen, ansonsten kommt es zu einem Bürgerentscheid.
Bei den bisherigen Abstimmungen zum Projekt „Ortsumfahrung Berg“ wurde vom Gemeinderat jeweils mehrheitlich die Auffassung vertreten, an der Ausbauplanung der Staatsstraße 2240 zur Ortsumgehung Berg festzuhalten. Daher wurde dieses Projekt bereits vor Jahren von staatlicher Seite aus auch in die 1. Dringlichkeit des Ausbauplans für Staatsstraßen aufgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme nicht durchzuführen. Die Verwaltung wird demnach beauftragt, die Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Durchführung eines Bürgerentscheids zu treffen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 6
Datenstand vom 21.03.2025 10:54 Uhr