Neubau eines Doppelhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 1571 der Gemarkung Berg in Berg


Daten angezeigt aus Sitzung:  52. Gemeinderatssitzung, 26.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 52. Gemeinderatssitzung 26.03.2024 ö 2.2

Sachverhalt

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Herbstwiesen-West“.
In den Festsetzungen des Bebauungsplans ist die Zahl der Vollgeschosse auf I+D – Erdgeschoss und ausgebautes Dachgeschoss – festgelegt.
Das Bauvorhaben weicht hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse (Erdgeschoss und Obergeschoss) von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Damit wird auch die zulässige Geschossflächenzahl von 0,4 mit 0,48 überschritten.
Weitere Abweichungen zum Bebauungsplan sind:
Festsetzung Bebauungsplan
Planung
Dachform: Satteldach 32 – 38°
Walmdach 22°
Dachdeckung: Pfannen oder Ziegel naturrot
Frankfurter Pfanne grau
Garage ist in Dachform, Dachneigung und Dachdeckung dem Hauptgebäude anzupassen; Traufhöhe nicht über 2,75 m
Garagen mit Flachdach; Höhe 3 m
Garagen sind nur auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmen innerhalb der Baugrenzen können zugelassen werden.
Garagen außerhalb der Baugrenzen.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden bereits mehrere ähnliche und zum Teil umfangreichere Befreiungen erteilt. So wurde im mittleren Bereich des Bebauungsplans, im Kettenbacher Weg, einem Bauvorhaben zugestimmt, das ein Zeltdach mit einer Höhe von 8,455 Meter vorsah. Das Walmdach beim gegenständlichen Bauvorhaben hätte eine Höhe von 8,56 Meter.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht komplett vor. Von den Nachbarn zu denen hin die Überschreitung der Baugrenze mit der westlichen Garage erfolgen würde liegt die Unterschrift nicht vor. Die Eigentümer der übrigen Nachbargrundstücke haben zugestimmt.
Die Befreiung im Hinblick auf die an die Grenze rückende Garage kann nach Ansicht der Verwaltung erteilt werden, da eine nachbarschützende Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks nicht festgestellt werden kann. Gemäß den Planunterlagen würde es sich um eine gemäß Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO grenzprivilegierte Garage handeln, da die Grenzbebauung < 9 Meter wäre. Nach gefestigter Rechtsprechung scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Eine Befreiung von den über die Baugrenze hinaus erbauten Garagen wurden in dem Bebauungsplan-Gebiet augenscheinlich bereits häufiger erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Eine Befreiung von den genehmigungshindernden Festsetzungen des Bebauungsplans „Herbstwiesen-West“ wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.06.2024 11:34 Uhr