Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 64 "Seeuferbereich Kempfenhausen - Unterberg" Teil 7 2. Änderung a) Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung b) Beschluss über die Durchführung der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 8

Beschluss 1

a) Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB


Die während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen zu dem Bebauungsplan Nr. 64 „Seeuferbereich Kempfenhausen – Unterberg“ Teil 7 2. Änderung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12.05.2020 geprüft und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.

Er beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. Grundlage für den Beschluss ist die, in der Verwaltungsvorlage als Anlage 1 beigefügte tabellarische Zusammenfassung der Stellungnahmen mit Abwägungsergebnis.

Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Der abschließende Abwägungsbeschluss wird dem Gemeinderat vor Satzungsbeschluss zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

b) Beschluss über den Entwurf und die Durchführung der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 64 „Seeuferbereich Kempfenhausen – Unterberg“ Teil 7 2. Änderung und die Begründung einschließlich Umweltbericht werden in der Sitzung des Gemeinderates am 12.05.2020 in der Fassung vom 12.05.2020 gebilligt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 64 „Seeuferbereich Kempfenhausen – Unterberg“ Teil 7 2. Änderung, die Begründung einschließlich Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich auszulegen.

Ort und Dauer der Auslegung sowie die Angaben, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Die öffentliche Auslegung wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.03.2021 15:07 Uhr