Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 99 "Aufkirchner Osthang" a) Beschluss über das Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung b) Beschluss über die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.05.2020 ö beschließend 12

Beschluss 1

a) Beschluss über das Ergebnis der Öffentlichenkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die während der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 99 „Aufkirchner Osthang“ hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.05.2020 geprüft und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.

Er beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. Grundlage für den Beschluss ist die, in der Verwaltungsvorlage als Anlage 1 beigefügte Zusammenfassung der Stellungnahmen mit Abwägungsergebnis.

Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

b) Beschluss über den Entwurf und die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 99 „Aufkirchner Osthang“ und die Begründung sowie Umweltbericht werden in der Sitzung des Gemeinderates am 26.05.2020 in der Fassung vom 26.05.2020 gebilligt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 99 „Aufkirchner Osthang“, die Begründung einschließlich Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind für die Dauer eines Monats gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich auszulegen.

Ort und Dauer der Auslegung sowie die Angaben, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Die öffentliche Auslegung wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.03.2021 15:12 Uhr