Erschließungsbeitragsrecht; Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (Abwägung) für die Erschließungsanlage a) Etztalstraße 2 und b) Etztalbreite


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö beschließend 13

Beschluss 1

a) Erschließungsanlage „Etztalstraße II“

Es wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage „Etztalstraße II“ (Flurnummern 480/5, 486/7, 486/3) den Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht. Die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB wird für die Erschließungsanlage „Etztalstraße II“ (Flurnummern 480/5, 486/7, 486/3) von der Abzweigung Bäckergasse bis zur Einmündung in die Johannisgasse der Gemarkung Berg nach Abwägung gemäß § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB in Verbindung mit § 125 Abs. 2 BauGB durch diesen Beschluss hergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Ohne Frau Manninger aufgrund persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO. Wurde in der Sitzung nach einem zustimmenden Antrag zur Geschäftsordnung als TOP 3 behandelt.

Beschluss 2

b) Erschließungsanlage „Etztalbreite“

Es wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage „Etztalbreite“ (Flurnummer 486/22) den Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht. Die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB wird für die Erschließungsanlage „Etztalbreite“ (Flurnummern 486/22) nach Abwägung gemäß § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB in Verbindung mit § 125 Abs. 2 BauGB durch diesen Beschluss hergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Datenstand vom 08.03.2021 12:07 Uhr