Bauleitplanung; 33. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 101 "Rathaus" a) Aufstellungsbeschluss unter Anwendung des Regelverfahrens b) Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.02.2021 ö beschließend 5

Beschluss 1

a) Aufstellungsbeschluss unter Anwendung des Regelverfahrens

Der Gemeinderat von Berg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 101 "Rathaus". Die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Grundstücke Flurnummern 392/13, 392/88, 392/97 und Teilflächen der Grundstücke 392/108, 314/19, 314/20, 425, 423 der Gemarkung Berg.

Die Verwaltung wird beauftragt die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes durch Aushang an den amtlichen Mitteilungstafeln ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

b) Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Der Entwurf der 33. Flächennutzungsplanänderung und die Begründung in der Fassung vom 09.02.2021 sowie der Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 101 “Rathaus“ in der Fassung vom 19.01.2021 werden in der Sitzung des Gemeinderates am 09.02.2021 gebilligt.

Der Gemeinderat beschließt gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

Die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung auch im Hinblick auf den erforderlichen Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erfolgt für die Öffentlichkeit durch den Aushang des Planentwurfes und für die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Anschreiben.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2021 12:16 Uhr