Bauleitplanung, Bebauungsplan Nr. 103 "Nikolausstraße - Ecke Bachstraße"
a) Beschluss über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung
b) Beschluss über die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 21.04.2020
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
a) Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die während der frühzeitigen öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 103 „Nikolausstraße – Ecke Bachstraße“ hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21.04.2020 geprüft und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Er beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. Grundlage für den Beschluss ist die, in der Verwaltungsvorlage als Anlage 1 beigefügte Zusammenfassung der Stellungnahmen mit Abwägungsergebnis.
Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Beschluss 2
b) Beschluss über den Entwurf und die Durchführung der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 103 „Nikolausstraße – Ecke Bachstraße“ und die Begründung werden in der Sitzung des Gemeinderates am 21.04.2020 in der Fassung vom 21.04.2020 gebilligt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 103 „Nikolausstraße – Ecke Bachstraße“, die Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sowie die Angaben, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können. Ebenfalls ist in die Bekanntmachung ein Hinweis auf § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzunehmen.
Die öffentliche Auslegung wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.03.2021 14:53 Uhr