Erschließungsbeitragsrecht; Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (Abwägung) für die Erschließungsanlage a) Etztalstraße 2 und b) Etztalbreite
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Gemeinderates, 19.01.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 19.01.2021 | ö | beschließend | 13 |
Beschluss 1
a) Erschließungsanlage „Etztalstraße II“
Es wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage „Etztalstraße II“ (Flurnummern 480/5, 486/7, 486/3) den Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht. Die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB wird für die Erschließungsanlage „Etztalstraße II“ (Flurnummern 480/5, 486/7, 486/3) von der Abzweigung Bäckergasse bis zur Einmündung in die Johannisgasse der Gemarkung Berg nach Abwägung gemäß § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB in Verbindung mit § 125 Abs. 2 BauGB durch diesen Beschluss hergestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3
Abstimmungsbemerkung
Ohne Frau Manninger aufgrund persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO.
Wurde in der Sitzung nach einem zustimmenden Antrag zur Geschäftsordnung als TOP 3 behandelt.
Beschluss 2
b) Erschließungsanlage „Etztalbreite“
Es wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage „Etztalbreite“ (Flurnummer 486/22) den Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht. Die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB wird für die Erschließungsanlage „Etztalbreite“ (Flurnummern 486/22) nach Abwägung gemäß § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB in Verbindung mit § 125 Abs. 2 BauGB durch diesen Beschluss hergestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4
Datenstand vom 08.03.2021 12:07 Uhr